Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme

    Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

    Die Beschäftigung von Personen, welche mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein könnten, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) an den dortigen Störstrahler oder Röntgeneinrichtung im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geschickt werden, eine "fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler".

    Der entsendende Betrieb muss die Beschäftigung in der fremden Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber Oder Inhaberinnen einer Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiimfelder Straße 68

    06112 Halle (Saale)

    Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
      Linie:
      • Straßenbahn: 10

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 52162200

    Fax: 0345 52162401

    E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Stichwörter

    LAV

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
    • Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche
    • Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den oder die Strahlenschutzbeauftragten
    • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
    • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte oder den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschtzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter oder keine Strahlenschutzbeauftragte notwendig ist
    • Strahlenschutzanweisung
    • Abgrenzungsvertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der fremden Anlage oder Einrichtung

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:

    1. Bei den zuständigen Meldebehörden ist ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (Behördenführungszeugnis) für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche (Antragsteller oder Antragstellerin oder gesetzliche Vertretung des Antragstellers oder der Antragstellerin bei juristischen Personen) und für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte zu beantragen. Die Führungszeugnisse, die der zuständigen Behörde direkt zugehen, sind wie folgt zu kennzeichnen:

        § 26 Strahlenschutzgesetz/Antragsteller oder Antragstellerin (Firma)

    2. Die schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten oder der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin.

    3. Der Nachweis der Fachkunde des oder der Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R9/R10 (bei vorhandener Fachkunde S5 muss das Modul RG noch einmal zusätzlich absolviert          werden)).

    4. Eine Strahlenschutzanweisung, die neben den Unterweisungen gewährleistet, dass die unter Aufsicht stehenden Personen die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdung und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzen.

    • Die Strahlenschutzanweisung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
      • Die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Belehrung, ärztlichen Überwachung, Führung der Strahlenpässe sowie die Anwendung der erforderlichen Dosimeter.
      • Die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs.
      • Die regelmäßige Funktionsüberprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Antragsteller oder von der Antragstellerin bereitgestellt werden, sowie Führung von Aufzeichnungen hierüber.

    5. Abgrenzungsvertrag

        Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist eine weitere Möglichkeit, sofern dort entsprechende Regelungen bezüglich des Strahlenschutzes sowie die Weisungsbefugnis festgelegt werden.

    6. Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

        Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder bei juristischen Personen, die zur Vertretung berechtigten Personen oder den Strahlenschutzbeauftragten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wenn die Behörde die Beschäftigung untersagt, können Sie Klage erheben.

    Verfahrensablauf

    • Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
    • Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
    • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.

    Fristen

    Vor Aufnahme/Beginn der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 50.00 EUR bis 1000.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) am 02.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Stichwörter

    Beschäftigte Person, mit fremder Röntgeneinrichtung, mit fremdem Störstrahler, Strahlenschutz, Anzeigebedürftige Beschäftigung, Beschäftigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de