Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

    Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen

    Wenn Sie beabsichtigen an einer genehmigungsbedürftigen Anlage Änderungen vorzunehmen, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?

    Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

    Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.

    Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Zuständigkeit

    Landesverwaltungsamt

    Ansprechpartner

    SG Immissionsschutz

    Aktuelles

    Die untere Immissionsschutzbehörde übernimmt Aufgaben im Bereich des Immissionsschutzrechts. Dieses Rechtsgebiet regelt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Boden, dem Wasser, der Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.

    Beschreibung

    Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Rechtsgebietes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf die o. g. Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

    Die Einhaltung dieses Schutzanspruches wird je nach Zuständigkeit geprüft u. a. bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen, dem Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen, der Beschaffenheit, der Ausrüstung, dem Betrieb und der Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen sowie dem Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen.

    Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde sind:

    • Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV für vereinfachte Verfahren außer UVP-und Störfallanlagen und Nr. 4.3, 8.10, 8.11a,8.12a, 8.15a (4. BImSchV)
    • Genehmigung von Windkraftanlagen gemäß § 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
    • Bearbeitung von Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    • Überwachung der Errichtung und des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen
    • Untersagung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen (§ 20 BImSchG)
    • Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen die leichtflüchtigen halogenieren organischen Verbindungen verwenden (2. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs holzverarbeitender Betriebe (7. BImSchV)
    • Kontrolle der Beschaffenheit und Qualität von Kraft- oder Brennstoffen (10. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Sportanlagen (18. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen zum Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (u. a. Tankstellen) (20. BImSchV)
    • Überwachung der Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen (27. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die organische Lösemittel verwenden (31.BImSchV)
    • Überwachung des Inverkehrbringens und des Betriebs von Geräte- und Maschinen die umweltbelastende Geräuschemissionen verursachen können (32. BImSchV)
    • Beratung und Auskunftserteilung zu immissionsschutzrechtlichen und fachtechnischen Fragestellungen
    • Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr nach SOG LSA
    • Überwachung der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung (11. BImSchV)
    • Marktüberwachung der Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (42. BImSchV)Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von mittelgroßen Feuerungs- Gasturbinen und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV)

    Weitere Hinweise zu immissionsschutzbezogenen Themenkomplexen finden Sie hier:

    Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden

    Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen

    ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 9

    06217 Merseburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr Fr: 09:00 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: immissionsschutz@saalekreis.de

    Telefon Festnetz: 03461 40-1918

    Fax: 03461 40-1902

    Stichwörter

    Untere Immissionsschutzbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Webservice, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

    Voraussetzungen

    Die Änderungsgenehmigung wird erteilt, wenn:

    • sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
    • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Eine Genehmigung für Windenergieanlagen im Rahmen von Repowering darf auch nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, aber

    • der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlagen und
    • die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Änderungsgenehmigung für die Repowering-Maßnahme. Den Antrag können Sie elektronisch oder schriftlich stellen.

    Dem Antrag fügen Sie die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Unterlagen bei.

    Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Änderungen die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

    Fristen

    Vor der Durchführung der Änderungen

    Bearbeitungsdauer

    3 Stunden (Die Bearbeitungsdauer beginnt ab Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen.)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 03.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 05.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Erneuerbare Energien, Änderung einer Anlage, Modernisierung, Stromerzeugung, Erzeugung von Strom

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)