Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung

    Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Wenn Sie beabsichtigen an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

    Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmi-gungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.

    Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße entsprechend des Anhangs der 4. BImSchV erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

    • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
    • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

    Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

    Zuständigkeit

    Führen Sie einen Betrieb, der unter der Bergaufsicht steht, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB).

    Ansprechpartner

    SG Immissionsschutz

    Beschreibung

    Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Rechtsgebietes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf die o. g. Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

    Die Einhaltung dieses Schutzanspruches wird je nach Zuständigkeit geprüft u. a. bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen, dem Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen, der Beschaffenheit, der Ausrüstung, dem Betrieb und der Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen sowie dem Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen.

    Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde sind:

    • Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV für vereinfachte Verfahren außer UVP-und Störfallanlagen und Nr. 4.3, 8.10, 8.11a,8.12a, 8.15a (4. BImSchV)
    • Genehmigung von Windkraftanlagen gemäß § 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
    • Bearbeitung von Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    • Überwachung der Errichtung und des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen
    • Untersagung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen (§ 20 BImSchG)
    • Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen die leichtflüchtigen halogenieren organischen Verbindungen verwenden (2. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs holzverarbeitender Betriebe (7. BImSchV)
    • Kontrolle der Beschaffenheit und Qualität von Kraft- oder Brennstoffen (10. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Sportanlagen (18. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen zum Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (u. a. Tankstellen) (20. BImSchV)
    • Überwachung der Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen (27. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die organische Lösemittel verwenden (31.BImSchV)
    • Überwachung des Inverkehrbringens und des Betriebs von Geräte- und Maschinen die umweltbelastende Geräuschemissionen verursachen können (32. BImSchV)
    • Beratung und Auskunftserteilung zu immissionsschutzrechtlichen und fachtechnischen Fragestellungen
    • Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr nach SOG LSA
    • Überwachung der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung (11. BImSchV)
    • Marktüberwachung der Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
    • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (42. BImSchV)Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von mittelgroßen Feuerungs- Gasturbinen und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV)

    Weitere Hinweise zu immissionsschutzbezogenen Themenkomplexen finden Sie hier:

    Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden

    Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen

    ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 9

    06217 Merseburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 12:00 / 13:30 - 18:00 Uhr Do: 09:00 - 12:00 / 13:30 - 15:30 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03461 40-1902

    Telefon Festnetz: 03461 40-1918

    E-Mail: immissionsschutz@saalekreis.de

    Stichwörter

    Untere Immissionsschutzbehörde

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Fliederwegkaserne 13

    06130 Halle (Saale)

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 8  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Halle - Vogelweide
      Linie:
      • Straßenbahn: Linien 2, 3 und 8

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 13197-0

    Fax: 0345 13197-190

    E-Mail: poststelle.lagb@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

    Voraussetzungen

    Die Änderungsgenehmigung wird erteilt, wenn:

    • sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
    • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderungen. Den Antrag können Sie elektronisch oder schriftlich stellen. Dem Antrag fügen Sie die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen bei.

    Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob bei den Änderungen die immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllt werden. Abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung vorgenommen werden muss oder nicht, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag innerhalb von 3 bzw. 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

    Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

    Fristen

    Vor der Durchführung der Änderungen

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 7 Monate (Die Bearbeitungsdauer beginnt ab Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen.)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 03.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2023

    Stichwörter

    Überschreitung der Anlagegröße, Nachteilige Auswirkungen, Änderung der Lage, Änderung der Beschaffenheit, Überschreitung von Leistungsgrenzen, Änderung des Betriebs, wesentliche Änderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de