Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Wenn Sie beabsichtigen an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmi-gungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.
Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße entsprechend des Anhangs der 4. BImSchV erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Zuständigkeit
Führen Sie einen Betrieb, der unter der Bergaufsicht steht, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB).
Ansprechpartner
SG Immissionsschutz
Aktuelles
Die untere Immissionsschutzbehörde übernimmt Aufgaben im Bereich des Immissionsschutzrechts. Dieses Rechtsgebiet regelt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Boden, dem Wasser, der Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Beschreibung
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Rechtsgebietes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf die o. g. Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Die Einhaltung dieses Schutzanspruches wird je nach Zuständigkeit geprüft u. a. bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen, dem Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen, der Beschaffenheit, der Ausrüstung, dem Betrieb und der Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen sowie dem Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen.
Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde sind:
- Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV für vereinfachte Verfahren außer UVP-und Störfallanlagen und Nr. 4.3, 8.10, 8.11a,8.12a, 8.15a (4. BImSchV)
- Genehmigung von Windkraftanlagen gemäß § 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bearbeitung von Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- Überwachung der Errichtung und des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Untersagung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen (§ 20 BImSchG)
- Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen die leichtflüchtigen halogenieren organischen Verbindungen verwenden (2. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs holzverarbeitender Betriebe (7. BImSchV)
- Kontrolle der Beschaffenheit und Qualität von Kraft- oder Brennstoffen (10. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Sportanlagen (18. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen zum Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (u. a. Tankstellen) (20. BImSchV)
- Überwachung der Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen (27. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die organische Lösemittel verwenden (31.BImSchV)
- Überwachung des Inverkehrbringens und des Betriebs von Geräte- und Maschinen die umweltbelastende Geräuschemissionen verursachen können (32. BImSchV)
- Beratung und Auskunftserteilung zu immissionsschutzrechtlichen und fachtechnischen Fragestellungen
- Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr nach SOG LSA
- Überwachung der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung (11. BImSchV)
- Marktüberwachung der Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
- Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (42. BImSchV)Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebes von mittelgroßen Feuerungs- Gasturbinen und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV)
Weitere Hinweise zu immissionsschutzbezogenen Themenkomplexen finden Sie hier:
Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen
ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
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Stichwörter
Untere Immissionsschutzbehörde
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)
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Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: keine Parkplätze vorhanden. Bitte nutzen Sie die öffentlichen Parkflächen in der Umgebung
Halle Vogelweide
Straßenbahn: Linie 2
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 13197-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Voraussetzungen
Die Änderungsgenehmigung wird erteilt, wenn:
- sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderungen. Den Antrag können Sie elektronisch oder schriftlich stellen. Dem Antrag fügen Sie die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen bei.
Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob bei den Änderungen die immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllt werden. Abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung vorgenommen werden muss oder nicht, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag innerhalb von 3 bzw. 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.
Fristen
Vor der Durchführung der Änderungen
Bearbeitungsdauer
3 bis 7 Monate (Die Bearbeitungsdauer beginnt ab Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen.)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 03.03.2023
Stichwörter
Änderung der Lage, Nachteilige Auswirkungen, Änderung der Beschaffenheit, Überschreitung der Anlagegröße, Überschreitung von Leistungsgrenzen, Änderung des Betriebs, wesentliche Änderung