Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Kleinen Waffenschein beantragen

    Wenn Sie erlaubnisfreie Schusswaffen, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, benötigen Sie einen kleinen Waffenschein.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z. B. Garten) oder
    • einer Schießstätte

    verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.

    Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem

    • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
    • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
    • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).

    Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

    Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

    Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.

    Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Wenn Sie eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe in der Öffentlichkeit, d.h. außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen möchten, benötigen Sie den kleinen Waffenschein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Waffenbehörde

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Die zuständige Mitarbeiterin für die Bearbeitung der kleinen Waffenscheine erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

    persönlich: (bitte Öffnungszeiten beachten)
    Landkreis Harz             
    Friedrich-Ebert-Straße 42
    Ordnungsamt (Haus III) , Zimmer 307 d
    38820 Halberstadt

     Telefon: 03941 5970-4407 (bitte Öffnungszeiten beachten)
     Fax: 03941 5970-4160
     E-Mail: waffen@kreis-hz.de

    Ansprechpartner

    Landkreis Harz - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 42

    38820 Halberstadt

    Dienstgebäude III, Zimmer 307e

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 42

    38820 Halberstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins - beschreibbar - nicht barrierefrei

    Version

    Technisch erstellt am 28.12.2016

    Technisch geändert am 12.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins

    • Personalausweis oder Reisepass

    Hinweis: Ein polizeiliches Führungszeugnis muss von Ihnen nicht eingereicht werden.

    Voraussetzungen

    Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    nachweisen.

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

    • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

    Persönliche Eignung

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Damit der kleine Waffenschein erteilt werden kann, müssen Sie:

    • volljährig,
    • zuverlässig und
    • persönlich geeignet sein.

    Zuverlässig bedeutet, Sie dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben; persönlich geeignet heißt, Sie dürfen nicht geschäftsunfähig, psychisch krank oder alkohol- oder drogenabhängig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde stellt Ihnen einen kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Den Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins finden Sie unter dem Punkt "Formulare". Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dies kann persönlich (unter Beachtung der Öffnungszeiten), postalisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

    Von der Behörde wird dann geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit der kleine Waffenschein erteilt werden kann.

    Diese Prüfung nimmt in der Regel ca. 6 – 8 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch, da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienstelle sowie von der Landesbehörde für Verfassungsschutz eingeholt werden müssen.

    Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie unaufgefordert von uns dahingehend benachrichtigt, dass der kleine Waffenschein erteilt wurde und zur Abholung bereit liegt.

    Hinweis: Sie müssen mindestens einmal persönlich in der Waffenbehörde erscheinen. Dies kann bei Antragstellung oder bei Abholung der Erlaubnis erfolgen.

    Fristen

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Kosten

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Für die Erteilung des kleinen Waffenscheins fallen einmalige Gebühren in Höhe von 86,00 € an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Kleinen Waffenschein beantragen

    Weitere Hinweise rund um den kleinen Waffenschein finden Sie im Merkblatt, das Sie unter "Formulare" finden.

    Alle drei Jahre wird erneut überprüft, ob die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erlaubnisinhabers noch gegeben ist. Diese Überprüfung geschieht ohne Zutun Ihrerseits. Diese Überprüfung kostet 33 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 10.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 15.03.2023

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Nutzung Signalwaffen, Antrag KWS, Nutzung Schreckschusswaffe, Nutzung PTB-Waffen, Antrag Kleiner Waffenschein, Nutzung Reizstoffwaffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020