Auskunft aus dem Sorgeregister anfordern
Sie brauchen eine Auskunft aus dem Sorgeregister? Hier erfahren Sie mehr.
Beschreibung
Beim zuständigen Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden,
- aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist
- das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Jugendamt.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften
Beschreibung
Aufgaben:
Kita-Kostenerstattung und Entgelte
Beurkundungen, Beglaubigungen, Beistandschaften
Auskunft aus dem Sorgeregister
Kita:
Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)
Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.
Prüfung erweiterter ganztägiger Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 KiFöG-LSA)
Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot von neun bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder 45 bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.
Antrag auf auswärtige Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3b KiFöG-LSA)
Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG-LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen.
Für einen anderen Ort ist ein Antragsverfahren über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erforderlich.
Sicherung Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 KiFöG LSA)
Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte nach eigenen Bemühungen der Sorgeberechtigten kein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehen, können Sie sich zur Anspruchssicherung an das Jugendamt wenden.
Abschluss von Entgeltvereinbarungen mit Trägern von Tageseinrichtungen (§ 78b SGB VIII)
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss oder -Ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder alleinerziehender Elternteile, sofern der andere, familienferne Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erbringt oder verstorben ist.
Anspruchsvoraussetzungen
- Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- alleinerziehender Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
- anderer, familienferner Elternteil keinen, nur teilweise oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
- familienferner Elternteil verstorben und keine oder nicht ausreichende Halbwaisenbezüge
Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
ab 01.01.2022
- 0 - 5 Jahre monatlich 177,00 EUR (bis 31.12.2021 = 174,00 EUR)
- 6 - 11 Jahre monatlich 236,00 EUR (bis 31.12.2021 = 232,00 EUR)
- 12 - 17 Jahre monatlich 314,00 EUR (bis 31.12.2021 = 309,00 EUR)
Prüfung Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beratung gem. § 18 SGB VIII
Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beistandschaft
Beurkundung/Beratung/Beistandschaft:
Beurkundung Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche
Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister § 58 a SGB VIII
Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass
- keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
- Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).
Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:
- die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
- die Eltern einander heiraten
- das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.
Die Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Banken, etc. zum Nachweis, wenn ihr entweder die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder Eintragungen in Bezug auf Teile der elterlichen Sorge wegen gerichtlicher Entscheidung vorliegen.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben
Kontakt
Kontaktperson
Frau Daniela Weber
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Formulare
Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister gemäß § 58 a SGB VIII (Negativbescheinigung)
erforderliche Unterlagen
Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Voraussetzungen
- Geburtsdatum des Kindes
- Geburtsort des Kindes
- Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat
Rechtsgrundlage(n)
§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
Verfahrensablauf
Wenn Sie als Mutter des Kindes nicht mit dem Vater verheiratet sind, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind sind.
- Stellen Sie einen Antrag über eine Auskunft aus dem Sorgeregister beim zuständigen Jugendamt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
3 Tage bis 6 Wochen
Kosten
Kostenlos
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 19.10.2022
Stichwörter
Beistandschaft, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Uneheliches Kind, Elterliche Sorge, elterliche Sorge, Bescheinigung, Gemeinsame Sorge, Sorgeregister