Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachtierärztin oder Fachtierarzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

    Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachtierärztin oder zum Fachtierarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Die Qualifikation zur Fachtierärztin oder Fachtierarzt muss in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet: Sie benötigen eine Anerkennung, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung "Fachtierärztin" oder "Fachtierarzt" für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Tierärztin oder Tierarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachtierärztin oder Fachtierarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung "Fachtierärztin" oder "Fachtierarzt" in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landestierärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Zuständigkeit

    Tierärztekammer Sachsen-Anhalt

    Ansprechpartner

    Tierärztekammer Sachsen-Anhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Walter-Hülse-Straße 9

    06120 Halle (Saale)

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weinberg Campus
      Linie:
      • Straßenbahn: 5 (Richtung Kröllwitz)
    • Haltestelle: Weinberg Campus
      Linie:
      • Straßenbahn: 4 (Richtung Kröllwitz)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 575412-0

    E-Mail: poststelle@tk-st.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Bankverbindung

    Tierärztekammer Sachsen-Anhalt

    Empfänger: Tierärztekammer Sachsen-Anhalt

    IBAN: DE84 3006 0601 0003 4663 96

    BIC: DAAEDEDDXXX

    Bankinstitut: Deutsche Apotheker u. Ärztebank

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
    • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
    • Schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Tierärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Formulare

    Formulare vorhanden:  Nein

    Sie müssen den Antrag schriftlich und auf Deutsch stellen. Die zuständige Stelle kann anordnen, dass Sie persönlich erscheinen müssen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landestierärztekammer:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Tierärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt anerkannt, können Sie die Fachbezeichnung in Deutschland führen. Sie erhalten einen Bescheid.

    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachtierarztqualifikation nicht bescheinigt:

    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Sie können einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung "Fachtierärztin" oder "Fachtierarzt" für Ihre Spezialisierung führen.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (In der Regel 3 Monate. Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann verlängert werden.)

    Kosten

    Je angefangene Viertelstunde: EUR 15,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt am 28.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Stichwörter

    Fachtierärztin, Heim- und Kleintiere, Molekulargenetik, Kleine Wiederkäuer, EWR, Erlaubnis, Innere Medizin Kleintiere, Gentechnologie, Tierernährung und Diätetik, EU, Reptilien, Tierärztekammer, Schweine, Wildtiere und Artenschutz, Tierärztin, Schweiz, Zootiere, Geflügel, Anerkennung, Pharmakologie und Toxikologie, Tier- und Umwelthygiene, Ziervögel, Tierarzt, Wildvögel, Milchhygiene, Zoovögel, Versuchstierkunde, Rinder, Ausübung, Pathologie, Lebensmittelhygiene, Tierschutz, Pferde, Parasitologie, Pferdechirurgie, Klinische Laboratoriumsdiagnostik, Fische, Fachtierarzt, Öffentliches Veterinärwesen, Fleischhygiene

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English