Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Beschreibung
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.09.2022
Stichwörter
Amtliche Konsequenz, Meldung, Unfallmeldung, Rechtsgrundlage, Brand, Krankheits- und Todesfälle, Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, Explosion, Krankheit, Personenschaden, Anlagensicherheit, Tod, Verletzung, Gefährdungsbeurteilung, Unfall, Betriebsstörung, Veranlasste Maßnahmen, Polizei, Schäden, Staatsanwaltschaft, Ungewollte Freisetzung, Gesundheitsschädigung, Betriebliche Konsequenz, Technische Mängel