Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme

    eine Begasung anzeigen

    Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sam-melanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Befähigungsscheine
    • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

    Formulare

    Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512

    Voraussetzungen

    Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    §15d Absatz 3 i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.2 der GefStoffV

    Rechtsbehelf

    Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.

    Verfahrensablauf

    Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.

    • Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.

    Fristen

    • Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
    • Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen. Hierfür ist der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    • Zeitnah nach Antragseingang
    • Maximal eine Woche

    Kosten

    Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein am 29.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 24.01.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Gemische, Schadstoffe, Containerbegasung, Phosphor-Wasserstoff, Schädigungen, Biozid, Inert-Gase, Holz- und Bautenschutz, Gefahrenklasse, Kohlendioxid, Gas, Schädlinge, Chemikalien, Objektschutz, Biozid-Produkte, Holzschutz, Gefahrstoffe, Toxisch, Desinfektion, Stickoxid, Erzeugnisse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)