Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen (4.3.1(2)) Erteilung

    Die Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen beantragen

    Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen im Anschluss eine Rückmeldung. Bei erfolgreicher Prüfung wird Ihnen eine Erlaubnis für die Durchführung für eine Begasung erteilt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

    erforderliche Unterlagen

    • Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
    • Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
    • Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
    • Kopie der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen
    • Kopie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O

    Voraussetzungen

    • Befähigungsschein
    • Sachkundenachweis
    • Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart O
    • die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
    • die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften g und d
    • Nachweis der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers

    Rechtsgrundlage(n)

    §15d Absatz 1 i.V.m. Anhang I Nr. 4.1 Absatz 1 der GefStoffV

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Rechtsklage

    Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

    • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

    Fristen

    vor der erstmaligen Begasung

    Kosten

    Kostenhöhe: variabel von 100 bis zu 1.000 

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein am 12.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 24.01.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Sachkundige Person, Erlaubnis, Befähigungsscheininhaber, Gefahrstoffe, Arbeitsschutz, Verantwortliche Person, Arbeitsschutzvorschriften, Pflanzenschutzmittel, Desinfektion, Gefährdungsbeurteilung, Biozid, Biozid-Produkte, Arbeitsmittel, Begasung, Holz- und Bautenschutz, Sachkundenachweis, Überwachung, Hygiene, Gefahrenbereich, Schädlingsbekämpfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)