Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.
Beschreibung
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.
Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Team Hygiene
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich für Bildung und Soziales > Fachbereich Gesundheit
Aufgaben:
Der Umgang mit ansteckenden Krankheiten und Infektionen ist durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Meldepflichtige Erkrankungen erfasst der Fachbereich Gesundheit. Er leitet Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ein. Zu den Aufgaben gehören neben der Beratung von Erkrankten, die Beratung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Ermittlung der Herkunft von Infektionskrankheiten.
Entsprechend dem Gesundheitsdienstgesetz (GDG LSA) hat das Team Hygiene Überwachungsobjekte in denen die Einhaltung der Hygiene kontrolliert wird, hierzu gehören:
- Krankenhäuser,
- Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, für Dialyse, Praxen von Heilpraktikern - bei diesen besteht eine An-, Um- und Abmeldung einer Praxistätigkeit -
- Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen (Altenpflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, Kitas, Schulen etc.)
- Tattoo-Studios, Schönheitspflege
- Trinkwasserinstallationen und Schwimmbäder
Im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes werden z.B. Rattenbekämpfungen veranlasst.
Weiterhin erfolgen Gelbfieberimpfungen einschließlich reisemedizinische Beratungen im Bereich Beratung Reisemedizin. Nähre Informationen u. a. zur Terminvereinbarung finden Sie hier.
Leitung: Dr. Matthias Dürr
Zugeordnete Bereiche:
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Fristen
Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.08.2023