Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen
Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Beschreibung
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde zusammen mit der Gemeinde.
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörde der Landkreise oder der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städte des betroffenen Grundstücks
Ansprechpartner
Fachbereich Städtebau und Bauordnung
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Leitung: Nico Schröter
Der Fachbereich Städtebau und Bauordnung ist verantwortlich für:
Abteilung Stadtentwicklung / Freiraumplanung
- Regionalplanung
- vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung)
- Landschafts- und Grünordnungsplanung
- verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung)
- Objektplanung
Abteilung Stadterneuerung / Förderung / Finanzen
- Sanierungsmaßnahmen (insbesondere „Historische Altstadt“)
- Fördermittelbewirtschaftung
- Baucontrolling
- Bauanträge, Baugenehmigungen
- Genehmigungsfreistellung für bestimmte Bauvorhaben
- Baugenehmigung für Werbeanlagen
- Abbruchanzeige
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
- Eintragung / Löschung einer Baulast
- Bescheinigung nach § 3a Investitionszulagengesetz
- Wohnungsbauförderung / Freistellung von der Belegungsbindung
- Denkmalrechtliche Genehmigungen
- Beratung zu Förderprogrammen und steuerlichen Vergünstigungen
- Bereitstellung von Geoinformationen für die Verwaltung
- Erarbeitung der amtlichen Kartengrundlagen für die Bauleitplanung und die Entwurfsplanung
- Liegenschaftsvermessungen an kommunalen Grundstücken
- Hausnummernvergabe; Vergabe von Straßennamen
- grafische Dienstleistungen auf Basis von Karten und Luftbildern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die Baugenehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.
- Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigungsbescheid.
Fristen
- keine
Kosten
- keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2022