Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit Bewilligung

    Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit beantragen

    Planen Sie längere Nachtarbeitszeiten für Ihre Beschäftigten? Dann können Sie diese unterbestimmten Voraussetzungen bei dem örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz bewilligen lassen.

    Beschreibung

    Sie brauchen eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn in Ihrem Unternehmen nachts länger gearbeitet werden soll.

    Die Bewilligung der längeren Nachtarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:

    • Schichtbetriebe
    • Bau- und Montagestellen
    • Saison- und Kampagnenbetriebe, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen ausgeglichen wird

    Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

    Hinweise für Halle (Saale): Nachtarbeit

    Baustellen, auf denen über einen längeren Zeitraum Arbeiten unter Einsatz von Geräten und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV oder anderer lärmintensiver Technik durchgeführt werden, sind gemäß § 22 BImSchG so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (Baustaub, Baulärm, Erschütterungen) verhindert werden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

    Anwohnerinformation
    Die Genehmigung beinhaltet eine Informationspflicht des Antragstellers gegenüber den von der Baumaßnahme betroffenen Anwohnern, welche bei einer reinen Informationspflicht mindestens drei Tage vorher zu erfolgen hat. Sollten die unvermeidbaren Lärmbelästigungen durch den Baulärm so hoch sein, dass der Richtwert für die Gesundheitsgefährdung von 60 dB (A) in der Nacht überschritten wird, müssen den betroffenen Anwohnern ab 65 dB (A) Ausweichquartiere angeboten werden, sofern baustellenzugewandte Schlafräume betroffen sind. Dafür beträgt die Angebots- bzw. Informationsfrist mindestens fünf Tage vor Beginn der Nachtarbeiten.  

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

    Ansprechpartner

    Team Untere Immissionsschutz-/Abfallbehörde

    Beschreibung

    Gehört zum: Fachbereich Umwelt in der Abteilung Umweltrechtlicher Vollzug im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt mit folgenden Aufgaben:

    • Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen,
    • Einhaltung der Geräte- und Maschinenlärmverordung und der allgemeinen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes,
    • Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen,
    • Genehmigung von gewerblichen Sammlungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neustädter Passage 18

    06122 Halle (Saale)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 345 2214667

    Telefon Festnetz: +49 345 2214673

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Einzelfallprüfung nach § 24 BlmSchG und Ausnahme

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landesamt für Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiimfelder Straße 68

    06112 Halle (Saale)

    Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
      Linie:
      • Straßenbahn: 10

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 52162200

    Fax: 0345 52162401

    E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Stichwörter

    LAV

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
    • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Bewilligung schriftlich mit folgenden Schritten:

    • Sie stellen beim Amt für Arbeitsschutz einen entsprechenden Antrag.
    • Sie reichen alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. 
    • Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Es geht Ihnen ein Gebührenbescheid zu.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

    Hinweise für Halle (Saale): Nachtarbeit

    Beantragung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme

    Kosten

    Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt und sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Halle (Saale): Nachtarbeit

    Zusätzliche Hinweise

    Maschinen und Geräte dürfen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
     - in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
     - Kleinsiedlungsgebieten
     - Sondergebieten, die der Erholung dienen,
     - Kur- und Klinikgebieten,
    - Gebieten die der Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung
    - sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen
    an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden, wenn sie im Anhang dieser Verordnung genannt sind.

    In Gebieten, die nicht im § 7 der 32. BImSchV benannt sind und für Geräte und Maschinen, die nicht im Anhang dieser Verordnung enthalten sind, kann eine Bearbeitung auf der Grundlage des § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz nach der AVV Baulärm erfolgen.

    Für diese Sachverhalte gelten die Lärmwerte der AVV Baulärm. Dazu zählt vor allem die Einhaltung des gebietsbezogenen Immissionsrichtwertes.

    Als Immissionsrichtwerte wurden festgesetzt für

    • a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen  70 dB(A) und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,
    • b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen unter tagsüber 65 dB(A) untergebracht sind, nachts 50 dB (A),
    • c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen  tagsüber 60 dB (A) weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend nachts 45 dB (A) Wohnungen untergebracht sind,  
    • d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A),
    • e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB (A), nachts 35 dB (A),
    • f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB (A), nachts 35 dB (A).

    Ergibt sich aus dem Antrag, dass es sich nicht um Gebiete, Geräte oder Maschinen der
    32. BImSchV handelt, erteilt die zuständige Behörde, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einen Bescheid zur Zulässigkeit, Duldung oder Versagung der Bauarbeiten.

    Grundsätzlich werden nur diejenigen nächtlichen Bauarbeiten, die mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sind, positiv beschieden, sofern deren Ausführung nachweislich im öffentlichen Interesse liegt! Diese Genehmigung soll möglichst nicht  den kompletten Nachtzeitraum zur Sicherstellung einer angemessenen Nachtruhe für die betroffenen Anwohner umfassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 02.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Nachtarbeit, Tarifliche Ausgleichsregelungen, Längere Arbeitszeit, Amt für Arbeitsschutz, Aufsichtsbehörde, Arbeitszeiten, Sonderregelungen zur Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Mehr Arbeitszeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de