Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit beantragen
Planen Sie längere Nachtarbeitszeiten für Ihre Beschäftigten? Dann können Sie diese unterbestimmten Voraussetzungen bei dem örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz bewilligen lassen.
Beschreibung
Sie brauchen eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn in Ihrem Unternehmen nachts länger gearbeitet werden soll.
Die Bewilligung der längeren Nachtarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
- Schichtbetriebe
- Bau- und Montagestellen
- Saison- und Kampagnenbetriebe, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen ausgeglichen wird
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Hinweise für Halle (Saale): Nachtarbeit
Baustellen, auf denen über einen längeren Zeitraum Arbeiten unter Einsatz von Geräten und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV oder anderer lärmintensiver Technik durchgeführt werden, sind gemäß § 22 BImSchG so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (Baustaub, Baulärm, Erschütterungen) verhindert werden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Anwohnerinformation
Die Genehmigung beinhaltet eine Informationspflicht des Antragstellers gegenüber den von der Baumaßnahme betroffenen Anwohnern, welche bei einer reinen Informationspflicht mindestens drei Tage vorher zu erfolgen hat. Sollten die unvermeidbaren Lärmbelästigungen durch den Baulärm so hoch sein, dass der Richtwert für die Gesundheitsgefährdung von 60 dB (A) in der Nacht überschritten wird, müssen den betroffenen Anwohnern ab 65 dB (A) Ausweichquartiere angeboten werden, sofern baustellenzugewandte Schlafräume betroffen sind. Dafür beträgt die Angebots- bzw. Informationsfrist mindestens fünf Tage vor Beginn der Nachtarbeiten.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Ansprechpartner
Team Untere Immissionsschutz-/Abfallbehörde
Beschreibung
Gehört zum: Fachbereich Umwelt in der Abteilung Umweltrechtlicher Vollzug im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt mit folgenden Aufgaben:
- Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen,
- Einhaltung der Geräte- und Maschinenlärmverordung und der allgemeinen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes,
- Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen,
- Genehmigung von gewerblichen Sammlungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 345 2214667
Telefon Festnetz: +49 345 2214673
Kontaktperson
Herr Christoph Pleyer (Teamleiter Untere Immissionsschutz-/ Abfallbehörde)
Frau Saskia Neugebauer-Ebert (Sachbearbeiterin Untere Immissionsschutzbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 345 2214689
Fax: +49 345 2214667
E-Mail: saskia.neugebauer-ebert@halle.de
Formulare
Antrag auf Einzelfallprüfung nach § 24 BlmSchG und Ausnahme
Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
Linie:- Straßenbahn: 10
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Stichwörter
LAV
Voraussetzungen
- Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Bewilligung schriftlich mit folgenden Schritten:
- Sie stellen beim Amt für Arbeitsschutz einen entsprechenden Antrag.
- Sie reichen alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Es geht Ihnen ein Gebührenbescheid zu.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).
Hinweise für Halle (Saale): Nachtarbeit
Beantragung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme
Kosten
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt und sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Halle (Saale): Nachtarbeit
Zusätzliche Hinweise
Maschinen und Geräte dürfen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
- in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten,
- Gebieten die der Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung
- sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen
an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden, wenn sie im Anhang dieser Verordnung genannt sind.
In Gebieten, die nicht im § 7 der 32. BImSchV benannt sind und für Geräte und Maschinen, die nicht im Anhang dieser Verordnung enthalten sind, kann eine Bearbeitung auf der Grundlage des § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz nach der AVV Baulärm erfolgen.
Für diese Sachverhalte gelten die Lärmwerte der AVV Baulärm. Dazu zählt vor allem die Einhaltung des gebietsbezogenen Immissionsrichtwertes.
Als Immissionsrichtwerte wurden festgesetzt für
- a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen 70 dB(A) und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,
- b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen unter tagsüber 65 dB(A) untergebracht sind, nachts 50 dB (A),
- c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen tagsüber 60 dB (A) weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend nachts 45 dB (A) Wohnungen untergebracht sind,
- d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A),
- e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB (A), nachts 35 dB (A),
- f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB (A), nachts 35 dB (A).
Ergibt sich aus dem Antrag, dass es sich nicht um Gebiete, Geräte oder Maschinen der
32. BImSchV handelt, erteilt die zuständige Behörde, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einen Bescheid zur Zulässigkeit, Duldung oder Versagung der Bauarbeiten.
Grundsätzlich werden nur diejenigen nächtlichen Bauarbeiten, die mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sind, positiv beschieden, sofern deren Ausführung nachweislich im öffentlichen Interesse liegt! Diese Genehmigung soll möglichst nicht den kompletten Nachtzeitraum zur Sicherstellung einer angemessenen Nachtruhe für die betroffenen Anwohner umfassen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 02.08.2022
Stichwörter
Nachtarbeit, Tarifliche Ausgleichsregelungen, Längere Arbeitszeit, Amt für Arbeitsschutz, Aufsichtsbehörde, Arbeitszeiten, Sonderregelungen zur Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Mehr Arbeitszeit