Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände Verkauf

    Landeseigene Grundstücke und Immobilien erwerben

    Die öffentliche Hand kann eigene Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände veräußern. Wie Sie eventuell Eigentümer werden, erfahren Sie nachfolgend.

    Beschreibung

    Sie können als Bürgerin und Bürger sowie Unternehmen, landeseigene und kommunale Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände erwerben, die das Land Sachsen-Anhalt oder die Kommunen nicht mehr benötigt.

    Weiterhin können Sie Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken ersteigern.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an

    • den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA)
    • oder an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Für Teutschenthal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    • Bei Versteigerung: Mindestgebot muss erreicht oder überschritten werden

    Objekt muss herrenlos sein:

    • Eigentümer hat auf sein Eigentum verzichtet
    • Fiskalerbschaft liegt vor, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder vorhandene Erben das Erbe ausschlagen

    Marktgängige Objekte:

    • Vorliegen eines Gutachtens durch öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
    • Bewertung ist nicht älter als 2 Jahre

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Ermittlung des Wertes des Objektes wie Immobilie, Grundstücke oder Gegenstände, Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht durch die öffentliche Hand
    • Eingang eines oder mehrerer Kaufangebote

      Bei Versteigerung:
    • Prüfung, ob Kaufangebote Mindestgebot erreicht oder überschritten haben
    • Ermittlung der Höchstbietenden
    • Falls Mindestgebot nicht erreicht wird oder kein Kaufangebot eingeht: Wiederholung zu späterem Zeitpunkt
    • Unterschreitet Höchstgebot das Mindestgebot, dann muss die Veräußerung durch das Ministerium der Finanzen zugestimmt werden
    • Falls kein Angebot bei wiederholter Ausschreibung, Übergabe an Auktionshaus mit überregionalen oder objektvergleichbaren Referenzen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen am 19.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Stichwörter

    Versteigerungsgewerbe, Immobilienwert, Fiskalerbe, Immobilienmarkt, Grundstückserwerb, Fiskalerbschaft, Fiskuserbschaft, Auktion, Grundstück kaufen, Gemeindeeigentum

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English