Landeseigene Grundstücke und Immobilien erwerben
Die öffentliche Hand kann eigene Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände veräußern. Wie Sie eventuell Eigentümer werden, erfahren Sie nachfolgend.
Beschreibung
Sie können als Bürgerin und Bürger sowie Unternehmen, landeseigene und kommunale Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände erwerben, die das Land Sachsen-Anhalt oder die Kommunen nicht mehr benötigt.
Weiterhin können Sie Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken ersteigern.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an
- den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA)
- oder an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra - Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Hof des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Gegenüber dem Verwaltungsgebäude
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude
Anzahl: 5
Gebühren: nein
Helbra (Hauptstraße) ca. 800m entfernt
Bus: 420; 421; 427; 434
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 034772 50-306
Telefon Festnetz: 034772 50-307
Fax: 034772 27231
E-Mail: info@verwaltungsamt-helbra.de
erforderliche Unterlagen
Keine.
Voraussetzungen
- Bei Versteigerung: Mindestgebot muss erreicht oder überschritten werden
Objekt muss herrenlos sein:
- Eigentümer hat auf sein Eigentum verzichtet
- Fiskalerbschaft liegt vor, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder vorhandene Erben das Erbe ausschlagen
Marktgängige Objekte:
- Vorliegen eines Gutachtens durch öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- Bewertung ist nicht älter als 2 Jahre
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Ermittlung des Wertes des Objektes wie Immobilie, Grundstücke oder Gegenstände, Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht durch die öffentliche Hand
- Eingang eines oder mehrerer Kaufangebote
Bei Versteigerung:
- Prüfung, ob Kaufangebote Mindestgebot erreicht oder überschritten haben
- Ermittlung der Höchstbietenden
- Falls Mindestgebot nicht erreicht wird oder kein Kaufangebot eingeht: Wiederholung zu späterem Zeitpunkt
- Unterschreitet Höchstgebot das Mindestgebot, dann muss die Veräußerung durch das Ministerium der Finanzen zugestimmt werden
- Falls kein Angebot bei wiederholter Ausschreibung, Übergabe an Auktionshaus mit überregionalen oder objektvergleichbaren Referenzen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen am 19.08.2022
Stichwörter
Versteigerungsgewerbe, Immobilienmarkt, Fiskuserbschaft, Auktion, Grundstückserwerb, Fiskalerbe, Immobilienwert, Fiskalerbschaft, Gemeindeeigentum, Grundstück kaufen