Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
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Ansprechpartner
SG Naturschutz, Wald-/Forstaufsicht
Aktuelles
Die untere Naturschutzbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehalten werden. Sie ist verpflichtet, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zur Durchführung dieser Vorschriften und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die Naturschutzbehörde die im Gesetz dafür vorgesehenen Maßnahmen an. Maßgebliche Handlungsgrundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien.
Beschreibung
Die wichtigsten Aufgabenbereiche der Unteren Naturschutzbehörde sind:
- Landschaftsrahmenplanung
- Biotopverbundplanung
- Eingriffsgenehmigung
- Bodenabbau
- Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen
- Führung Naturschutzverzeichnis, Naturschutzregister
- Ökokonto
- Gesetzlich geschützte Biotope
- Natura 2000
- Vorkaufsrecht
- Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen, Härteausgleich
- Allgemeiner und besonderer Artenschutz
- Tiergehege und Zoos
- Erlaubnisse, Ausnahmen und Befreiungen von den Regelungen der Naturschutzgesetze und der aus dieser Grundlage erlassenen Verordnungen im Einzelfall
- Kontrollen in den Schutzgebieten
- Praktische Arten-, Biotopschutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- Ordnungsbehördliche Maßnahmen
- Naturschutzbeirat
- Naturschutzbeauftragte
- Feld- und Forstordnung
- Umweltinformation, Informationszugang
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Stichwörter
Naturschutz, Landschaftspflege, Untere Naturschutzbehörde
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung, Schnitt, Fällen, Bäume, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Baum, Naturschutz