Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

    Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt. 

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

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    Ansprechpartner

    SG Naturschutz, Wald-/Forstaufsicht

    Beschreibung

    Die wichtigsten Aufgabenbereiche der Unteren Naturschutzbehörde sind: 

    • Landschaftsrahmenplanung
    • Biotopverbundplanung
    • Eingriffsgenehmigung 
    • Bodenabbau 
    • Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen
    • Führung Naturschutzverzeichnis, Naturschutzregister 
    • Ökokonto
    • Gesetzlich geschützte Biotope
    • Natura 2000 
    • Vorkaufsrecht 
    • Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen, Härteausgleich 
    • Allgemeiner und besonderer Artenschutz
    • Tiergehege und Zoos 
    • Erlaubnisse, Ausnahmen und Befreiungen von den Regelungen der Naturschutzgesetze und der aus dieser Grundlage erlassenen Verordnungen im Einzelfall
    • Kontrollen in den Schutzgebieten
    • Praktische Arten-, Biotopschutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
    • Ordnungsbehördliche Maßnahmen 
    • Naturschutzbeirat 
    • Naturschutzbeauftragte
    • Feld- und Forstordnung
    • Umweltinformation, Informationszugang

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 9

    06217 Merseburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 12:00 / 13:30 - 18:00 Uhr Do: 09:00 - 12:00 / 13:30 - 15:30 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03461 40-1423

    Fax: 03461 40-1902

    E-Mail: naturschutz@saalekreis.de

    Stichwörter

    Naturschutz, Landschaftspflege, Untere Naturschutzbehörde

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2023

    Stichwörter

    Ausnahmegenehmigung, Landschaftsbestandteil, Artenschutz, Schnitt, Bäume, Fällen, Baum, Naturschutz

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English