Gebühr für Kindertageseinrichtungen Befreiung

    Befreiung von der KiTa-Gebühr beantragen

    Sie können die KiTa-Kosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung von den KiTa-Kosten in Frage kommt.

    Hinweise für Sachsen-Anhalt: Gebühr für Kindertageseinrichtungen Befreiung

    Sie können die KiTa-Kosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung von den KiTa-Kosten in Frage kommt.

    Beschreibung

    Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.

    Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen. 
    Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

    Hinweise für Halle (Saale): Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte

    Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (ALG II)
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
    • Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII
    • Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG
    • Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes
    • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

      erhalten.

    In diesen Fällen ist die Zusendung des Antrages, eines Nachweises zur Höhe des Kostenbeitrages sowie des jeweiligen (vollständigen) Leistungsbescheides ausreichend. Bei gleichzeitigem Bezug mehrerer der oben benannten Leistungen sind alle Leistungsbescheide einzureichen.

    Wird keine der oben benannten Sozialleistungen bezogen, erfolgt die Prüfung des Leistungsanspruches auf Grundlage des Einkommens der Eltern und des in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle betreuten Kindes. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind abhängig von Ihrer Familien- und Einkommenssituation und können dem Antragsformular entnommen werden.

    Lebt ein Kind bei der Antragstellung nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern. Angaben zum Einkommen des nicht im Haushalt lebenden Elternteils sind in diesem Fall nicht erforderlich.

    Erfolgt die Betreuung des Kindes durch die Eltern im Rahmen eines Wechsel- oder Nestmodells, sind für die Prüfung des Leistungsanspruches die Einkünfte beider Elternteile heranzuziehen.

    Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (ALG II)
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
    • Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII
    • Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG
    • Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes
    • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

      erhalten.

    In diesen Fällen ist die Zusendung des Antrages, eines Nachweises zur Höhe des Kostenbeitrages sowie des jeweiligen (vollständigen) Leistungsbescheides ausreichend. Bei gleichzeitigem Bezug mehrerer der oben benannten Leistungen sind alle Leistungsbescheide einzureichen.

    Wird keine der oben benannten Sozialleistungen bezogen, erfolgt die Prüfung des Leistungsanspruches auf Grundlage des Einkommens der Eltern und des in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle betreuten Kindes. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind abhängig von Ihrer Familien- und Einkommenssituation und können dem Antragsformular entnommen werden.

    Lebt ein Kind bei der Antragstellung nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern. Angaben zum Einkommen des nicht im Haushalt lebenden Elternteils sind in diesem Fall nicht erforderlich.

    Erfolgt die Betreuung des Kindes durch die Eltern im Rahmen eines Wechsel- oder Nestmodells, sind für die Prüfung des Leistungsanspruches die Einkünfte beider Elternteile heranzuziehen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Team Wirtschaftliche Erziehungshilfe - WEH

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Neustädter Passage 18

    06122 Halle (Saale)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. nur nach Terminvereinbarung

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 345 2215856

    Fax: +49 345 2215766

    E-Mail: kita-kostenuebernahme@halle.de

    Formulare

    Folgeantrag / Änderungsmitteilung zur Übernahme des Kostenbeitrages für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale) sowie auswärtigen Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Halle (Saale) gemäß § 90 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) – Stand Juli 2019
    Erstantrag auf Übernahme des Kostenbeitrages für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale) sowie auswärtigen Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Halle (Saale) gemäß § 90 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) - Stand Juli 2019

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2022 (von: Schwarz, Oliver)

    Technisch geändert am 24.06.2024 (von: Buschendorf, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Halle (Saale): Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte

    Die Unterlagen können unter "Formulare" eingesehen und heruntergeladen werden.

    Die Unterlagen können unter "Formulare" eingesehen und heruntergeladen werden.

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
    • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Halle (Saale): Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte

    • § 90 (4) Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-
    • §§ 82-85, 87, 88 und 92a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -SGB XII-
    • Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale)
    • Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale)
    • § 90 (4) Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-
    • §§ 82-85, 87, 88 und 92a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -SGB XII-
    • Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale)
    • Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Halle (Saale): Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte

    Antragstellung 

    Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der unten aufgeführten Formulare zu stellen. Sind die Eltern wegen besonderer Umstände an der Antragstellung gehindert, kann diese durch Dritte mittels Vollmacht erfolgen.

    Erstantrag:

    • persönlich zu den Sprechzeiten
    • auf dem Postweg
    • per E-Mail (das unterschriebene Antragsformular ist im Original nachzureichen) 

    Erfolgt die Antragstellung nicht persönlich, ist dem Antrag eine Kopie des Personalausweises / Reisepasses der antragstellenden Person/Personen beizufügen.

    Folgeantrag:

    • persönlich zu den Sprechzeiten
    • auf dem Postweg
    • per E-Mail (das unterschriebene Antragsformular ist als Scan beizufügen)
    • per Fax (das unterschriebene Antragsformular ist beizufügen)

    Antragstellung 

    Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der unten aufgeführten Formulare zu stellen. Sind die Eltern wegen besonderer Umstände an der Antragstellung gehindert, kann diese durch Dritte mittels Vollmacht erfolgen.

    Erstantrag:

    • persönlich zu den Sprechzeiten
    • auf dem Postweg
    • per E-Mail (das unterschriebene Antragsformular ist im Original nachzureichen) 

    Erfolgt die Antragstellung nicht persönlich, ist dem Antrag eine Kopie des Personalausweises / Reisepasses der antragstellenden Person/Personen beizufügen.

    Folgeantrag:

    • persönlich zu den Sprechzeiten
    • auf dem Postweg
    • per E-Mail (das unterschriebene Antragsformular ist als Scan beizufügen)
    • per Fax (das unterschriebene Antragsformular ist beizufügen)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Halle (Saale): Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte

    3 Monate (bis zu drei Monaten, sofern die Unterlagen vollständig vorliegen)

    3 Monate (bis zu drei Monaten, sofern die Unterlagen vollständig vorliegen)

    Kosten

    Hinweise für Halle (Saale): Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte

    Gebühr kostenfrei

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen am 05.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2022 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 12.03.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Dispens KiTa-Kosten, Befreiung KiTa-Kosten, Entbindung KiTa-Kosten, Erlass KiTa-Kosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)