Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

    Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Führerscheine

    Beschreibung

    Führescheinangelegenheiten

    Für die Erledigung von Führerscheinangelegenheiten vereinbaren Sie bitte einen Online-Termin. Für den jeweils aktuellen Tag werden ab 7:00 Uhr zusätzliche Termine, entsprechend der Kapazitäten, freigeschaltet.

    Bei Fragen zur Neuerteilung bei Entzug der Fahrerlaubnis wegen Auffälligkeiten  unter Einwirkung von berauschenden Mitteln oder wegen Überschreitung der Höhe an Punkten im Zentralen Führerscheinregister ( KBA) sowie Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten kontaktieren Sie bitte die E-Mail: fahrerlaubnis@landkreis-boerde.de

    Hier gelangen Sie zur Online-Terminreservierung für Führerscheinangelegenheiten

      Pflichtumtausch für Führerscheininhaber (Papierführerschein in EU-Kartenformat)

      Für Inhaber eines Papierführerscheines mit Ausstellung vor dem 31.12.1998 ist das Geburtsjahr des Inhabers ausschlaggebend. Für Personen, die im Besitz eines "Kartenführerscheines" sind, ist das Ausstellungsdatum für die vorgeschriebene Umtauschfrist relevant.

      Die Umtauschfristen in der Übersicht:

      Geburtsjahr / Inhaber von Papierführerscheinen / Ausstellungsdatum bis 31.12.1998

      vor 1953 Umtausch bis 19.01.2033
      1953 bis 1958 Umtausch bis 19.07.2022
      1959 bis 1964 Umtausch bis 19.01.2023
      1965 bis 1970 Umtausch bis 19.01.2024
      1971 oder später Umtausch bis 19.01.2025


      Ausstellungsjahr / Inhaber von Karten-Führerscheinen / Ausstellungsdatum ab 01.01.1999

      1999 bis 2001 Umtausch bis 19.01.2026
      2002 bis 2004 Umtausch bis 19.01.2027
      2005 bis 2007 Umtausch bis 19.01.2028
      2008 Umtausch bis 19.01.2029
      2009 Umtausch bis 19.01.2030
      2010 Umtausch bis 19.01.2031
      2011 Umtausch bis 19.01.2032
      2012 bis 18.01.2013 Umtausch bis 19.01.2033

       
      Gegen eine Gebühr von 5,10 Euro wird der fertige Führerschein auch nach Hause geschickt.

      Adresse

      Hausanschrift

      Bornsche Straße 2

      39340 Haldensleben

      Parkplätze

      • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
        Anzahl: 10  Gebühren: nein
      • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
        Anzahl: 50  Gebühren: nein

      Aufzug vorhanden

      Ist rollstuhlgerecht

      Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

      Postfachadresse

      Postfach 10 01 53

      39331 Haldensleben

      Hausanschrift

      Triftstraße 9-10

      39387 Oschersleben (Bode)

      Parkplätze

      • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
        Anzahl: 10  Gebühren: nein
      • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
        Anzahl: 50  Gebühren: nein

      Aufzug vorhanden

      Ist rollstuhlgerecht

      Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

      Kontakt

      Fax: +49 3904 7240-3670

      Telefon Festnetz: +49 3904 7240-3610

      E-Mail: strassenverkehr@landkreis-boerde.de

      Kontaktperson

      • Herr Domenik Siegmund (Sachgebietsleiter)

      Internet

      Bankverbindung

      Landkreis Börde

      Empfänger: Landkreis Börde

      IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

      BIC: NOLADE21HDL

      Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

      Version

      Technisch geändert am 11.09.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      erforderliche Unterlagen

      • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
      • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
      • EU-/EWR-Führerschein
      • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
      •  Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Leistungsbeschreibung im Hessenfinder)
      • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

      Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:

      • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.

      Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

      • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

      Voraussetzungen

      • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
      • Mindestalter: 21 Jahre;
         bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
      • persönliche Zuverlässigkeit
      • geistige und körperliche Eignung
      • ausreichendes Sehvermögen
      • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
      • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
      • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung

      Rechtsgrundlage(n)

      Kosten

      Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

      Weitere Informationen

      Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.

      Gültigkeitsgebiet

      Sachsen-Anhalt

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 04.11.2020

      Version

      Technisch geändert am 30.10.2023

      Stichwörter

      Fahrerlaubnis für Taxi, Führerschein, Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Personenbeförderung, Busführerschein, Fahrgastbeförderung, Taxiführerschein, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Fahrerlaubnis für Linienbus

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English