Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

    Steuerfreibeträge für Pflegepersonen beantragen

    Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
    Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
    Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
    Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
    Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

    Zuständigkeit

    Finanzamt

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern

    Internet

    Stichwörter

    BZSt, Finanzamt, Finanzämter

    Version

    Technisch geändert am 23.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Stendal

    Adresse

    Hausanschrift

    Scharnhorststraße 87

    39576 Stendal

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: k.A.
      Linie:
      • Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 101131

    39551 Stendal

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Donnerstag und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3931 571000

    Fax: +49 3931 572000

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad 4 oder 5) nachgewiesen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
    • Gepflegt wird eine hilflose Person
    • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
    • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
      • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

    Fristen

    • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Finanzen Bremen am 28.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Aufwendungen einer Pflegeperson, pflegebedürftig, Steuerermäßigung, außergewöhnliche Belastung, Pflege-Pauschbetrag, Außergewöhnliche Belastungen, Elstam, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Personenpflege, Einkommensteuer, Pflege, Pflege einer Person

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English