Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren

    Steuerfreibeträge für Kinder über 18 Jahren beantragen

    • Auch für ein über 18 Jahre altes Kind, können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.

    Beschreibung

    Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. 

    Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

    Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

    Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden.
    Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Zuständigkeit

    Finanzamt

    Ansprechpartner

    Finanzamt Magdeburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Tessenowstraße 10

    39114 Magdeburg

    Postanschrift

    Postfach 3962

    39014 Magdeburg

    Öffnungszeiten

    Montag       08:00 - 12:00 Uhr Dienstag     08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch     geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag         08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 391 88512

    Fax: +49 391 8851000

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2008 (von: Sabine Iwanowski)

    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Rohloff, Mike)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Bundeszentralamt für Steuern

    Internet

    Stichwörter

    BZSt, Finanzamt, Finanzämter

    Version

    Technisch erstellt am 27.07.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 21.03.2024 (von: system)

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    erforderliche Unterlagen

    • Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
    • Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
    • entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind z. B. Schul oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein
    • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
    • Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:

    • für einen Beruf ausgebildet worden sind (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder 

    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder

    • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligen­dienstgesetz) geleistet haben.

    Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

    Fristen

    • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Finanzen Bremen am 28.08.2020

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Eintragungen für Kinder, Elstam, Kinderfreibeträge, Einkommensteuer, Kinder in der Steuererklärung geltend machen, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Kinder, Kinder - Steuererleichterungen

    Sprachversion

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