Unterhaltsansprüche Beurkundung beantragen
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann Ihnen direkt finanziell helfen und einen Vorschuss oder Ersatz des Unterhalts leisten.
Beschreibung
Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.
Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt gestellt werden.
So viel Geld können Sie aktuell bekommen (Stand: Januar 2024):
- für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 395 pro Monat.
Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.
Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Unterhalt
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Tangermünder Tor
Linie:- Bus: Tangermünder Tor
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Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.
Kontakt
Kontaktperson
Unterhalt - Sachgebietsleitung 51.03
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7134
E-Mail: jugendamt@landkreis-stendal.de
Amtsleitung 51
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E-Mail: jugendamt@landkreis-stendal.de
Beurkundungen
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7143
Beurkundungen
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7136
Beurkundungen
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Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7239
Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7291
Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7227
Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7236
Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7292
Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7237
Unterhaltsvorschuss - Rückgriff
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7238
erforderliche Unterlagen
Zur Einrichtung einer Beistandschaft
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- ggf. Kontoverbindungsdaten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)
Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-erstatz:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
- Ggf. Aufenthaltstitel
- Kindergeldnachweis
- Ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
- Ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
- Sofern vorliegend (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- Ggf. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)
Formulare
Beistandschaft: keine
Unterhaltsvorschuss: keine
Voraussetzungen
- Kind muss noch minderjährig sein
- Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen
Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:
- Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen
- Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Beistandschaft:
- Die Beistandschaft kann dann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
- Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30bis 60 Minuten dauert.
Unterhaltsvorschuss
- Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.
Fristen
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Beistandschaft:
- Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.
Unterhaltsvorschuss:
- Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 30.09.2020
Stichwörter
Sorgerecht, BGB, getrenntlebend, Unterhaltsanspruch, Tod eines Elternteils, Durchsetzung, Trennung, AÜG, Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Unterhalt, UVG, Beurkundung, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend