Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsvorschuss beantragen um einen finanziellen Vorschuss zu erhalten falls der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen will oder kann (gilt auch im Falle des Todes des Partners / der Partnerin). • Beistandschaft beantragen um Unterhaltsansprüche festzulegen und gegebenenfalls zu beurkunden und um Unterstützung zu erfahren diesen Unterhalt einzufordern

    Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann Ihnen direkt finanziell helfen und einen Vorschuss oder Ersatz des Unterhalts leisten.

    Beschreibung

    Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.

    Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

    Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).

    Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt gestellt werden.

    So viel Geld können Sie aktuell bekommen (Stand: Januar 2024):

    • für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 395 pro Monat.

    Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.

    Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.

    Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.

    Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

    Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.

    Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

    Beschreibung

    Aufgaben:

    Kita-Kostenerstattung und Entgelte

    Finanzierung der Kitas

    Beurkundungen, Beglaubigungen, Beistandschaften

    Unterhalt

    Auskunft aus dem Sorgeregister

    Kita:

    Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)

    Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.

    Prüfung erweiterter ganztägiger Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 KiFöG-LSA)

    Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot von neun bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder 45 bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.

    Antrag auf auswärtige Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3b KiFöG-LSA)

    Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG-LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen.

    Für einen anderen Ort ist ein Antragsverfahren über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erforderlich.

    Sicherung Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 KiFöG LSA)

    Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Sollte nach eigenen Bemühungen der Sorgeberechtigten kein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehen, können Sie sich zur Anspruchssicherung an das Jugendamt wenden.


    Abschluss von Entgeltvereinbarungen mit Trägern von Tageseinrichtungen (§ 78b SGB VIII)


    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

    Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss oder –Ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder alleinerziehender Elternteile, sofern der andere, familienferne Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erbringt oder verstorben ist.

    Anspruchsvoraussetzungen

    • Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
    • alleinerziehender Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
    • anderer, familienferner Elternteil keinen, nur teilweise oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
    • familienferner Elternteil verstorben und keine oder nicht ausreichende Halbwaisenbezüge  

    Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
    ab 01.01.2022

    • 0   –   5 Jahre     monatlich 177,00 EUR (bis 31.12.2021 = 174,00 EUR)
    • 6   – 11 Jahre     monatlich 236,00 EUR (bis 31.12.2021 = 232,00 EUR)
    • 12 – 17 Jahre     monatlich 314,00 EUR (bis 31.12.2021 = 309,00 EUR)

    Prüfung Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beratung gem. § 18 SGB VIII

    Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beistandschaft


    Beurkundung/Beratung/Beistandschaft:

    Beurkundung Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche


    Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister § 58 a SGB VIII

    Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

    1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
    2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

    Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

    • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
    • die Eltern einander heiraten
    • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

    Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.

    Die Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Banken, etc. zum Nachweis, wenn ihr entweder die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder Eintragungen in Bezug auf Teile der elterlichen Sorge wegen gerichtlicher Entscheidung vorliegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2010 (von: Remo Walter)

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Zur Einrichtung einer Beistandschaft

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • ggf. Kontoverbindungsdaten
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)

    Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-erstatz:

    • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
    • Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
    • Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
    • Ggf. Aufenthaltstitel
    • Kindergeldnachweis
    • Ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
    • Ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
    • Nachweis über den Trennungszeitpunkt z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
    • Sofern vorliegend (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
    • Ggf. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)

    Formulare

    Beistandschaft: keine

    Unterhaltsvorschuss: keine

    Voraussetzungen

    • Kind muss noch minderjährig sein
    • Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen

    Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:

    • Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen
    • Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Beistandschaft:

    • Die Beistandschaft kann dann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
    • Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30bis 60 Minuten dauert.

    Unterhaltsvorschuss

    • Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.

    Fristen

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Beistandschaft:

    • Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.

    Unterhaltsvorschuss:

    • Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 30.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.12.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Stichwörter

    Beurkundung, Tod eines Elternteils, Alleinerziehend, Getrenntlebend mit Kind, Unterhaltsanspruch, Trennung, Durchsetzung, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss, BGB, Unterhalt, getrenntlebend, Sorgerecht, AÜG, UVG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)