Prüfung von Kraft- und Brennstoffe von genehmigungsbedürftigen Anlagen beantragen
Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung von chemischen, physikalischen Parametern und Grenzwerten für Kraft-/Brennstoffe. Die Ergebnisse werden jährlich an das Umweltbundesamt gemeldet, das wiederum diese der Europäischen Kommission meldet (Nationaler Kraftstoffbericht).
Beschreibung
Ziel der Verordnung ist es, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Einführen und die Beschaffenheit sowie an die Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen zu stellen und jährlich zu überwachen.
Zuständigkeit
Landesverwaltungsamt
Ansprechpartner
Team Untere Immissionsschutz-/Abfallbehörde
Beschreibung
Gehört zum: Fachbereich Umwelt in der Abteilung Umweltrechtlicher Vollzug im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt mit folgenden Aufgaben:
- Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen,
- Einhaltung der Geräte- und Maschinenlärmverordung und der allgemeinen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes,
- Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen,
- Genehmigung von gewerblichen Sammlungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 345 2214667
Telefon Festnetz: +49 345 2214673
Kontaktperson
Herr Christoph Pleyer (Teamleiter Untere Immissionsschutz-/ Abfallbehörde)
Frau Ines Vossebrecker (Sachbearbeiterin Untere Immissionsschutzbehörde)
Hausanschrift
Fax: +49 345 2214667
Telefon Festnetz: +49 345 2214681
E-Mail: ines.vossebrecker@halle.de
Frau Saskia Neugebauer-Ebert (Sachbearbeiterin Untere Immissionsschutzbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 345 2214689
Fax: +49 345 2214667
E-Mail: saskia.neugebauer-ebert@halle.de
Formulare
Die Information nach § 18 (3) der 10. BImSchV erfolgt elektronisch über das Datenerfassungstool "FQMS - Fuel Quality Monitoring System". Damit wird das Berichtformat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 10. BImSchV erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die zuständige Überwachungsbehörde überprüft eine bestimmte Anzahl von Kraftstoff- und Brennstoffproben. Die Probenanzahl richtet sich nach den jeweils in Verkehr gebrachten Gesamtmengen. Die Probennahme erfolgt gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV zweimal pro Jahr, damit sowohl die Winter- als auch die Sommerware geprüft werden kann. Die Probennahme und Analyse erfolgt durch hierfür (Mineralölprodukte) akkreditierte Prüflabore.
Die Ergebniserfassung nach § 18 Abs. 3 der 10. BImSchV erfolgt über das "FQMS - Fuel Quality Monitoring System". Es handelt sich um ein Datenerfassungstool des Umweltbundesamtes (UBA).
Die Ergebnisse der Länderüberprüfungen werden vom UBA jährlich zu einem Nationalen Kraftstoffbericht zusammengestellt. Dieser wird vom Mitgliedstaat Deutschland an die Europäische Kommission berichtet.
Fristen
Durch die ganzjährige Überprüfung werden die Qualitäten sowohl der Sommer- (1. Mai - 30. September) als auch der Winterware (16. November - 15. März) erfasst.
Die Ergebnisse sind jeweils zum 31.05. des Folgejahres an das Umweltbundesamt zu berichten. Die Berichterstattung des Mitgliedstaates Deutschland an die EU-Kommission erfolgt zu 31.08. des Folgejahres
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 03.05.2021
Stichwörter
Autogas, 10 BImSchV, Kraftstoffqualitäten, Biodiesel, Ethanolkraftstoff, Winterware, EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie, Dieselkraftstoff, Sommerware, Wasserstoff, Ottokraftstoff, Biogas