Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung

    Honorar-Finanzanlagenberater Erlaubnis beantragen

    Beschreibung

    Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

    • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
    • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
    • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

    Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
    • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).

    Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

    Beschreibung

    Allgemeine Gefahrenabwehr

    • Kampfmittel und Fundmunition
    • Versammlungsrecht
    • Jugendschutz

    Gewerbeangelegenheiten

    • § 30 GewO Privatkrankenanstalten
    • § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
    • § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
    • § 34i GewO Immobiliendarlehensvermittler
    • § 69 GewO Festsetzen von Messen, Ausstellungen und Großmärkten

    Jagd-und Fischereiwesen
    Personenstandswesen und Namensrecht

    Schornsteinfegerwesen
    Schwarzarbeit
    Waffen- und Sprengstoffrecht
    Fachaufsicht über die Kommunen im allgemeinen und speziellen Gefahrenabwehrrecht

    Leistungen

    • Anmeldung Veranstaltung
    • Anzeige Ordnungswidrigkeiten bei Schwarzarbeit
    • Befahrerlaubnis Landschaftsschutzgebiet
    • Fischereischein
    • Fischerprüfung
    • Gaststättenbetrieb - Anordnungen erlassen (nachträglich)
    • Gaststättenbetrieb - Außengastronomie erlauben (Sondernutzung)
    • Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
    • Gewerbsmäßige Hundehaltung erlauben
    • Jagdangelegenheiten
    • Jagdschein
    • Kampfmittelbeseitigung
    • Ladenöffnungszeiten
    • Namensänderung
    • Ordnungswesen
    • Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
    • Schornsteinfegerwesen
    • Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
    • Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung
    • Versammlungen - Anmeldung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen unter freiem Himmel
    • Waffenbesitzkarte
    • Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige
    • Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
    • Waffenhandel: Fachkundeprüfung abnehmen
    • Waffenschein ausstellen
    • Waffentransport - Erlaubnis

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4243

    Fax: +49 3904 7240-54291

    E-Mail: ordnung-sicherheit@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
    • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
    • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
    • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
    • ggf. die Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
    • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
    • den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
    • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie

    • zuverlässig sind,
    •  in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
    • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
    • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    1. Antrag auf Erlaubnis

    Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer.

    Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.

    2. Bescheid über Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

    3. Eintrag der Erlaubnis

    Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    1. Umfang der Erlaubnis

    Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds, geschlossene Fonds, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen, sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
     

    2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

    Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt, kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten, wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet.   

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2022

    Stichwörter

    Honorar, Gewerbe, Beratung, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Finanzanlagen, Anlageberatung, Fonds, Zulassung Gewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de