Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
Sie haben als deutsche Person im Ausland geheiratet, haben keinen Inlandswohnsitz und möchten die Eheschließung im Eheregister in Deutschland beurkunden lassen?
Beschreibung
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grundsätzlich die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Standesamt 1 in Berlin.
Ansprechpartner
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Stichwörter
Standesamt I in Berlin
erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
- Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
- Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
- ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 11 EGBGB - Form von Rechtsgeschäften - dejure.org
- Artikel. 13 Absatz.1-4 Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 13 EGBGB - Eheschließung - dejure.org
- Artikel 17b Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 17b EGBGB - Eingetragene Lebenspartnerschaft und... - dejure.org
- § 34 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 34 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 39 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 39 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 41 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 41 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Fristen
- Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an.
- Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
- Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Kosten
- 89,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland
- 33,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
- 57,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
- 38,00 EUR ggf. Angleichung von Namen
- 30,00 EUR ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt
- 12,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde
- 6,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 12.10.2020
Stichwörter
Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Eheschließung, Eheregister, Ehe im Ausland, Erstregistrierung, Hochzeit im Ausland, Ehe