Kraftfahrzeugkennzeichen Wechselkennzeichen Zuteilung beantragen

    Beschreibung

    Sie haben zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und mit gleicher Abmessung der Kennzeichenschilder?

    Sie können dafür ein Wechselkennzeichen erhalten.
    Es ermöglicht als Alternative zum Saisonkennzeichen eine weitere flexible Fahrzeugnutzung.

    Beispiele für mögliche Fahrzeugkombinationen:

    • zwei PKW
    • ein PKW und ein Wohnmobil
    • zwei Motorräder
    • zwei leichte Anhänger

    Hinweis: Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer mit H-Kennzeichen sein.

    Sie können die Fahrzeuge nicht zeitgleich nutzen. Das Fahrzeug, an dem sich nicht das vollständige Kennzeichenschild befindet, dürfen Sie nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen, sondern nur in Garagen oder auf Privatgelände abstellen.

    Tipp: Die eingeschränkte Nutzung sollten Versicherer bei den Prämien berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen.

    Hinweis: Auf die Höhe der Fahrzeugsteuer wirkt sich das Wechselkennzeichen nicht aus.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

    Das Kennzeichenschild besteht aus zwei Teilen, dem gemeinsamen (wechselt mit dem Fahrzeug) und einem fahrzeugbezogenen Teil (fest am Fahrzeug montiert). 

    Voraussetzung für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass beide Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse angehören und die Kennzeichenschilder die gleichen Maße haben. Jedes Fahrzeug wird einzeln zugelassen. Die Zulassung kann auch zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Für die Fahrzeugzulassung sind für jedes der beiden betreffenden Fahrzeuge alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

      Das Kennzeichenschild besteht aus zwei Teilen, dem gemeinsamen (wechselt mit dem Fahrzeug) und einem fahrzeugbezogenen Teil (fest am Fahrzeug montiert). 

      Voraussetzung für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass beide Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse angehören und die Kennzeichenschilder die gleichen Maße haben. Jedes Fahrzeug wird einzeln zugelassen. Die Zulassung kann auch zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Für die Fahrzeugzulassung sind für jedes der beiden betreffenden Fahrzeuge alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

        Zuständigkeit

        Bitte wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde.

        Ansprechpartner

        Team Kfz - Zulassungsbehörde

        Beschreibung

        Adresse

        Hausanschrift

        Am Stadion 6

        06122 Halle (Saale)

        Öffnungszeiten

        Mo: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin) Di: 09:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin) Mi: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Do: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin)  Fr: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Sa: geschlossen So: geschlossen

        Kontakt

        Telefon Festnetz: 115

        Fax: +49 345 2211463

        E-Mail: zulassungsbehoerde@halle.de

        Formulare

        Version

        Technisch erstellt am 01.03.2018

        Technisch geändert am 09.01.2025

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017

        Technisch geändert am 31.03.2021

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 09.07.2021

        Technisch geändert am 16.06.2020

        erforderliche Unterlagen

        Der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auf zwei Fahrzeuge bezogen und kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen (z.B. Neuzulassung, Abmeldung, Ummeldung mit und ohne Halterwechsel, Wiederzulassung bezogen auf ein oder zwei Fahrzeuge).

        Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

        Wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Zulassungsbehörde.

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

        • Erforderliche Unterlagen
        • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
        • Zulassungsbescheinigung Teil II  (ehem. Fahrzeugbrief)
        • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
        • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte) für Wechselkennzeichen (!)
        • Nachweis der Gültigkeit von Hauptuntersuchung (HU); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
        • amtliches Kennzeichen zum Fahrzeug wenn dies noch zugelassen ist
        • Bei Außerbetrieb gesetzten Fahrzeugen entsprechenden Nachweis in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bei alten Dokumenten auch im Fahrzeugbrief)

        Zusätzlich bei Beantragung

        • durch Dritte: Vorlage einer Vollmacht und eines Personaldokumentes des Fahrzeughalters sowie eines Personaldokumentes des Antragstellers (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch den Vollmachtnehmer ist seitens des Vollmachtgebers nachweislich zu genehmigen
        • für Firmen: geänderter Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
        • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
        • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannter Vertreter
        • für GbR: Vertrag und benannter Vertreter
        • Erforderliche Unterlagen
        • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
        • Zulassungsbescheinigung Teil II  (ehem. Fahrzeugbrief)
        • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
        • Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte) für Wechselkennzeichen (!)
        • Nachweis der Gültigkeit von Hauptuntersuchung (HU); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
        • amtliches Kennzeichen zum Fahrzeug wenn dies noch zugelassen ist
        • Bei Außerbetrieb gesetzten Fahrzeugen entsprechenden Nachweis in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bei alten Dokumenten auch im Fahrzeugbrief)

        Zusätzlich bei Beantragung

        • durch Dritte: Vorlage einer Vollmacht und eines Personaldokumentes des Fahrzeughalters sowie eines Personaldokumentes des Antragstellers (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch den Vollmachtnehmer ist seitens des Vollmachtgebers nachweislich zu genehmigen
        • für Firmen: geänderter Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
        • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
        • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannter Vertreter
        • für GbR: Vertrag und benannter Vertreter

        Voraussetzungen

        Bei den Fahrzeugen muss es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:

        • M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
        • L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
        • Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)

        In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:

        • zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad)
        • Fahrzeuge mit
          • Saisonkennzeichen
          • Kurzzeitkennzeichen
          • Roten Kennzeichen
          • Grünen Kennzeichen
          • Ausfuhrkennzeichen

        Außerdem gilt:

        • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
          Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
        • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
        • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

        Konkretisierung der o. g. Fahrzeugklassen für die ein Wechselkennzeichen zugeteilt werden kann:

        • PKW und Wohnmobil der Klasse M 1 bis 3500 kg Gesamtmasse
        • Krafträder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L bis 550 kg Leermasse sowie
        • Anhänger der Klasse O 1 bis 750 kg zulässige Gesamtmasse.

        Konkretisierung der o. g. Fahrzeugklassen für die ein Wechselkennzeichen zugeteilt werden kann:

        • PKW und Wohnmobil der Klasse M 1 bis 3500 kg Gesamtmasse
        • Krafträder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L bis 550 kg Leermasse sowie
        • Anhänger der Klasse O 1 bis 750 kg zulässige Gesamtmasse.

        Rechtsgrundlage(n)

        Verfahrensablauf

        Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

        Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

        Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.

        Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).

        Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.

        Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

        Dien Beantragung ist nur persönlich durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter sowie durch bevollmächtigte Dritte (siehe Vordruck „Vollmacht“) möglich.

        Dazu muss die zulassende dritte Person eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

        Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren. 

        Dien Beantragung ist nur persönlich durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter sowie durch bevollmächtigte Dritte (siehe Vordruck "Vollmacht") möglich.

        Dazu muss die zulassende dritte Person eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

        Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren. 

        Bearbeitungsdauer

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

        Die Bearbeitung erfolgt sofort.

        Die Bearbeitung erfolgt sofort.

        Kosten

        Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens auf zwei Fahrzeuge bezogen ist und verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.

        Hinweis: Bei Wechselkennzeichen erhöhen sich die Gebühren bei der Zulassung, Wechsel der Erkennungsnummer, Wechsel der Kennzeichenart sowie bei Umschreibung aus einem anderen Verwaltungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - um 6 Euro je Fahrzeug.

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

        • 33,00 EUR je Fahrzeug

        (jeweils ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)

        • 10,20 EUR zusätzlich für Antrag auf Wunschkennzeichen

        (ohne den Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)

        Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

        • 33,00 EUR je Fahrzeug

        (jeweils ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)

        • 10,20 EUR zusätzlich für Antrag auf Wunschkennzeichen

        (ohne den Kosten zur Anfertigung der amtlichen Kennzeichen)

        Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

        Hinweise (Besonderheiten)

        Hinweise für Halle (Saale): Kfz, Wechselkennzeichen

        • Es gibt neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR
        • Ab dem 1. April 2008 darf die Zulassungsbehörde erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt ab diesem Zeitpunkt nur noch möglich, wenn
        1. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
        2. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
        • Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.

        Hauptzollamt Magdeburg

        • Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich. 
        • Es gibt neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR
        • Ab dem 1. April 2008 darf die Zulassungsbehörde erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt ab diesem Zeitpunkt nur noch möglich, wenn
        1. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
        2. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
        • Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.

        Hauptzollamt Magdeburg

        • Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich. 

        Gültigkeitsgebiet

        Sachsen-Anhalt

        Fachliche Freigabe

        Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021

        Version

        Technisch erstellt am 01.12.2021

        Technisch geändert am 17.05.2024

        Stichwörter

        Wechselnummer, Wechsel-Kontrollschild

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017

        Technisch geändert am 31.03.2021

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 09.07.2021

        Technisch geändert am 16.06.2020