Kraftfahrzeugkennzeichen Oldtimerkennzeichen Zulassung beantragen

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    Informationen zur Beantragung eines historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen).

    Informationen zur Beantragung eines historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen).

    Beschreibung

    Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren (oder früher) erstmals zugelassen wurden. Dabei kommt es auf den Tag der ersten Zulassung an. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechend und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.

    Oldtimer sind nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H".

    Daneben gibt es das rote Oldtimerkennzeichen. Dieses beginnt mit "07". Sie können es für mehrere Oldtimer und für folgende Zwecke verwenden:

    • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen
    • Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Oldtimern
    • Fahrten zur Wartung und Reparatur des Oldtimers

    Hinweis: Historische Fahrzeuge mit entsprechendem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    Die hier hinterlegten Informationen der Stadt Halle (Saale) sind nur auf die Beantragung eines historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen) bezogen.
    Für die Beantragung eines roten Oldtimerkennzeichens ("07"-Kennzeichen) ist diese DL aufzurufen: Erteilung von Oldtimerkennzeichen beantragen.

    Die hier hinterlegten Informationen der Stadt Halle (Saale) sind nur auf die Beantragung eines historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen) bezogen.
    Für die Beantragung eines roten Oldtimerkennzeichens ("07"-Kennzeichen) ist diese DL aufzurufen: Erteilung von Oldtimerkennzeichen beantragen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Team Kfz - Zulassungsbehörde

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Stadion 6

    06122 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr Di: 09:00 - 18:00 Uhr Mi: 09:00 - 12:00 Uhr Do: 09:00 - 15:00 Uhr Fr: 09:00 - 12:00 Uhr Sa: geschlossen So: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 345 2211463

    E-Mail: zulassungsbehoerde@halle.de

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2018 (von: Webservice, Stadt Halle)

    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Buschendorf, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Ein Antrag im Zusammenhang mit Oldtimerkennzeichen kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    • Fahrzeugbrief
    • Fahrzeugschein
    • amtliches Kennzeichen oder einen entsprechenden Nachweis über die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges 
    • Versicherungsbestätigung
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • gültige Hauptuntersuchung (HU), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
    • Für die Einstufung eines Fahrzeuges nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), als Oldtimer ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 (durch ein amtlich anerkannten Sachverständigen) erstellt wird.

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Dritte: mit Vorlage einer Vollmacht und Personaldokument des Fahrzeughalters sowie Personaldokument des Antragstellers (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch den Vollmachtnehmer ist seitens des Vollmachtgebers nachweislich zu genehmigen 
    • für Firmen: Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
    • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
    • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannte Vertreter
    • für GbR: Vertrag und benannte Vertreter
    • Fahrzeugbrief
    • Fahrzeugschein
    • amtliches Kennzeichen oder einen entsprechenden Nachweis über die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges 
    • Versicherungsbestätigung
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • gültige Hauptuntersuchung (HU), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
    • Für die Einstufung eines Fahrzeuges nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), als Oldtimer ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 (durch ein amtlich anerkannten Sachverständigen) erstellt wird.

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Dritte: mit Vorlage einer Vollmacht und Personaldokument des Fahrzeughalters sowie Personaldokument des Antragstellers (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch den Vollmachtnehmer ist seitens des Vollmachtgebers nachweislich zu genehmigen 
    • für Firmen: Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
    • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
    • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannte Vertreter
    • für GbR: Vertrag und benannte Vertreter

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens sind vor allem:

    • erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
    • guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
    • qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist

    Zusätzliche Voraussetzungen sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
      Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung Ihres Fahrzeuges als Oldtimer bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Das Gleiche gilt für eine Ummeldung, Abmeldung und Wiederzulassung.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.

    Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden finden.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    Die Beantragung eines H-Kennzeichens muss persönlich oder durch Dritte erfolgen.

    Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren. 

    Die Identitätsprüfung / Vorführung des Fahrzeuges erfolgt nur nach gesonderter Aufforderung durch die Zulassungsbehörde. Sie findet während der Sprechzeiten der Zulassungsbehörde auf dem Parkplatz "Am Stadion 6" statt.

    Die Beantragung eines H-Kennzeichens muss persönlich oder durch Dritte erfolgen.

    Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren. 

    Die Identitätsprüfung / Vorführung des Fahrzeuges erfolgt nur nach gesonderter Aufforderung durch die Zulassungsbehörde. Sie findet während der Sprechzeiten der Zulassungsbehörde auf dem Parkplatz "Am Stadion 6" statt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    Die Bearbeitung des Antrages auf ein H-Kennzeichen erfolgt bei vollständigen Unterlagen sofort.

    Die Bearbeitung des Antrages auf ein H-Kennzeichen erfolgt bei vollständigen Unterlagen sofort.

    Kosten

    Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag im Zusammenhang mit Oldtimerkennzeichen verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Ihrem Einzelfall abhängig.

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    Die Gebühr für die Beantragung eines H-Kennzeichens beträgt:

    26,30 Euro - 60,00 Euro (ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen und ohne Kosten zur Anfertigung des Kennzeichens)

    Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

    Die Gebühr für die Beantragung eines H-Kennzeichens beträgt:

    26,30 Euro - 60,00 Euro (ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen und ohne Kosten zur Anfertigung des Kennzeichens)

    Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. 

    Hinweise für Halle (Saale): Kfz-Kennzeichen, Historische für Oldtimer

    • Seit 1.10.2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR.
    • Ab dem 1. April 2008 darf die Zulassungsbehörde erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt ab diesem Zeitpunkt nur noch möglich, wenn
    1. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
    2. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
    • Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.

    Hauptzollamt Magdeburg

    • Eine Zulassung ist durch Bevollmächtigte (Vordruck „Vollmacht“) möglich. Dazu muss der zulassende Dritte eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
    • Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich.
    • Seit 1.10.2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR.
    • Ab dem 1. April 2008 darf die Zulassungsbehörde erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt ab diesem Zeitpunkt nur noch möglich, wenn
    1. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
    2. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
    • Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.

    Hauptzollamt Magdeburg

    • Eine Zulassung ist durch Bevollmächtigte (Vordruck "Vollmacht") möglich. Dazu muss der zulassende Dritte eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
    • Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)