Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Verlängerung beantragen
Wenn Sie für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Beschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen befristet für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist. Sie können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert wurden, auch weiterhin vorliegen. Ein Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn der Höchstzeitraum von 3 Jahren noch nicht ausgeschöpft worden ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Beschreibung
Das Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten, als untere Ausländerbehörde, ist neben der Durchführung aufenthaltsrechtlicher Belange, wie z.B. der Ausstellung und Änderung von ausweisrechtlichen Dokumenten für alle hiermit rechtlich einhergehenden Fragen zuständig. Das gleiche gilt im Falle einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgenden Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hier die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erteilt bzw. ändert. Weiterhin erfolgt die Mitwirkung bei Visaangelegenheiten. Bei abgelehnten Asylanträgen und der sich daraus ergebenden Ausreiseverpflichtung überwacht die Ausländerbehörde die Ausreise bzw. leitet die Abschiebung in die Wege. Zudem gehört diesem Bereich die Staatsangehörigkeitsbehörde an. Neben der Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren wird hier u.a. die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit vollzogen.
Wir sind umgezogen!
Die Sachgebiete Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Amtes für Soziales und Migration am Standort Haldensleben sind von der Gerikestraße 5 in die Kronesruhe 8 umgezogen.
Neue Adresse:
Landkreis Börde
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben
Öffnungszeiten:
Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Daniel Görges (Sachgebietsleiter)
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Aktuelle Gewinnberechnung durch den Steuerberater
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob weitere Unterlagen einzureichen sind.
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen nur verlängert werden, wenn
- ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Des Weiteren sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Dies sind insbesondere:
- ein gesicherter Lebensunterhalt
- eine geklärte Identität
- Besitz eines gültigen Nationalpasses.
Rechtsgrundlage(n)
§ 21 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Absatz 1 AufenthG
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 21 Selbständige Tätigkeit
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
- Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
- Es erfolgt ggf. die Beteiligung weiterer Behörden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
- Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.
Fristen
Antragstellung vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.
Die Aufenhaltserlaubnis zuzüglich eventueller Verlängerungen sind auf einen Höchstzeitraum von 3 Jahren begrenzt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde abhängig.
Kosten
Gebühr ab 93.00 EUR bis 96.00 EUR
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Internet im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Harburg Fachamt Einwohnerwesen Harburger Rathausplatz 1 21073 Hamburg E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de Fax: 040 427907600 Telefon: +49 40 428713849 am 20.11.2020
Stichwörter
Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Aufenthalt zur selbständigen Tätigkeit