Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

    • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
    • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

    • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
    • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
    • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
    • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

    Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

    Führen Sie einen Betrieb, der unter der Bergaufsicht steht, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB).

    Ansprechpartner

    Landesamt für Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiimfelder Straße 68

    06112 Halle (Saale)

    Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
      Linie:
      • Straßenbahn: 10

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 52162200

    Fax: 0345 52162401

    E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Stichwörter

    LAV

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Fliederwegkaserne 13

    06130 Halle (Saale)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: keine Parkplätze vorhanden. Bitte nutzen Sie die öffentlichen Parkflächen in der Umgebung
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Halle - Vogelweide
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 13197-0

    E-Mail: poststelle.lagb@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Stellungnahme des Personal- bzw. Betriebsrates (wenn vorhanden)
    • Nachweis, dass ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde (z. B. Angaben über Vertragsstrafen, Auftrags- und Kundenverlust, Verlust von Arbeitsplätzen) 
      • Schaden infolge der besonderen Verhältnisse ist jeder Vermögensnachteil, den der Arbeitgebende infolge der besonderen Verhältnisse erleiden würde. Es reicht aber nicht jeder drohende Schaden aus, er muss vielmehr unverhältnismäßig (nicht tragbar bzw. nicht zumutbar) sein und über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht werden. Hier ist ein konkreter, zahlenmäßiger Nachweis erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
    • Sie haben zulässige Gründe für Ihren Antrag auf die Genehmigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
    • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

    Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

    • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Antragsfrist: 4 Tage (Sie sollten den Antrag mindestens 4 Werktage vor den Sonn- und Feiertagen einreichen.)

    Kosten

    Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

    Gebühr ab 25.00 EUR bis 435.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 01.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2023

    Stichwörter

    Sonntag, Freizeitausgleich, Ersatzruhetag, Feiertagsarbeit, Feiertag, Ausnahmegenehmigung, Sonntagsarbeit, Arbeitszeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de