Verteilung der Haushaltsgegenstände bei einer Trennung geltend machen
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Beschreibung
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Familiengericht.
Ansprechpartner
Amtsgericht Haldensleben
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 01 51
39331 Haldensleben
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 3
Parkplatz: null
Anzahl: 100
Gebühren: nein
Bahnhof Haldensleben
S-Bahn: k.A.
Bus: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 10:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 10:00 -12:00 Uhr Donnerstag 10:00 -12:00 Uhr Freitag 10:00 -12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03904 47130
Fax: 03904 4713101
E-Mail: ag-hdl@justiz.sachsen-anhalt.de(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/aghdldsgvo.)
erforderliche Unterlagen
- ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
- ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
- ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn
- Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
- Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
- es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
- der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
- Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
- Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt
Rechtsgrundlage(n)
- § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 269 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
- § 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.
- Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
- Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
- Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Fristen
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Kosten
- Gerichtskosten
- ggf. Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Gegenstandswert
Weitere Informationen
Informationen zum Thema Trennung siehe
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 02.10.2020
Stichwörter
Verteilung, Getrenntleben, Ehe, § 1361a BGB, Lebenspartnerschaft, Haushaltsgegenstände, FamFG, Scheidung, Partner, Aufteilung des Hausrats, Trennung