Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren

    Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren beantragen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.

    Beschreibung

    Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrennt lebender - verheirateter oder nicht verheirateter - Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.

    Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Familiengericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Weißenfels

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 12 53

    06652 Weißenfels

    Hausanschrift

    Friedrichsstraße 18

    06667 Weißenfels

    Haltestellen

    • Haltestelle: Goethe-Gymnasium
      Linie:
      • Bus: Nr. 6

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 -17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03443 384226

    Telefon Festnetz: 03443 3840

    E-Mail: ag-wsf@justiz.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    für den Antragsteller/die Antragstellerin:

    • Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
    • Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
    • Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse

    für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:

    • Einwendungsformular -
      erhältlich beim Amtsgericht
    • entsprechende Nachweise und Belege

    Formulare

      • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
      • Einwendungsformular

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:

    • Es handelt sich um Unterhalt
      • für ein minderjähriges Kind oder
      • für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
    • Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
    • Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
    • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

    Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als

    • sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
    • Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

    • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
      • entweder im eigenen Namen für das Kind
        • wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
        • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
      • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
    • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
    • Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
    • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
      • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
    • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
      • fügt entsprechende Belege bei.
      • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
    • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
    • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
    • Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.

    Fristen

    Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • ggf. Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Kind, Unterhalt, Getrenntleben, Eltern, minderjährig, Festsetzung, FamFG, Ehe, BGB, Lebenspartnerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English