Unterhalt für nichteheliche Kinder geltend machen
Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.
Beschreibung
Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Familiengericht.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Westliche Börde (Kreis Börde, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
- Keine Ehe mit dem Kindesvater.
- Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
- Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
- Der Kindesvater ist leistungsfähig.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1615l Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 231 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- §§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Fristen
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Kosten
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 29.09.2020
Stichwörter
Anwaltszwang, BGB, Anerkennung, Geburt, Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Betreuung, Feststellung, Vaterschaft