Geschiedenenunterhalt geltend machen
Wenn Sie rechtskräftig geschieden und Sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können Sie von Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Beschreibung
Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen.
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Familiengericht.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Unstruttal (Kreis Burgenlandkreis, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
- gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind
Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet
Voraussetzungen
- die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
- Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
- Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
- Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
- Sie müssen bedürftig sein.
- Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
- die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1569 bis1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nummer 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 112 Nummer 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 113 Absatz 1 bis 3 und 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 114 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 231 bis 248 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
- Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Fristen
Es gibt keine gesetzlichen Fristen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger.
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen.
Kosten
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz am 14.12.2021
Stichwörter
geschieden, Geschieden, Ehe, Unterhalt, Nachehelich, Festsetzung, Partner, Ehegattenunterhalt, Ehegatte, Scheidung, BGB, FamFG, Trennung