Grundstück im Grundbuch Ausbuchung

    Ausbuchung eines Grundstück im Grundbuch beantragen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch. Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit.

    Beschreibung

    Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.

    Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, z.B. Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.

    Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, d.h. ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Wernigerode

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Breitscheid-Str. 8

    38855 Wernigerode

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 10 12 61

    38842 Wernigerode

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03943 5310

    Fax: 03943 531140

    E-Mail: ag-wr@justiz.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks

    Voraussetzungen

    • Schriftlicher Antrag des Eigentümers
    • Der (neue) Eigentümer ist gemäß § 3 Absatz 2 GBO vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
    • Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
    • Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.

    Kosten

    Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Grundbuch, buchungsfrei, Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English