Ausbuchung eines Grundstück im Grundbuch beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch. Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit.
Beschreibung
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, z.B. Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, d.h. ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.
Ansprechpartner
Amtsgericht Wernigerode
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof
Linie:- Bus: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 10 12 61
38842 Wernigerode
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks
Voraussetzungen
- Schriftlicher Antrag des Eigentümers
- Der (neue) Eigentümer ist gemäß § 3 Absatz 2 GBO vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
- Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
- Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.
Kosten
Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020
Stichwörter
Grundbuch, buchungsfrei, Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch