Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig

    Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen

    Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.

    Beschreibung

    Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Familiengericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Aschersleben

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Roemer-Weg 3

    06449 Aschersleben

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.
    • Parkplatz:
      Anzahl: 32  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: k.A.
      Linie:
      • Bus: Zollberg und Ermslebener Straße (Kreishaus)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Bitte beachten Sie:
    Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten.

    Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie über diesen Link.

    Die Datenschutzerklärung des Amtsgerichts finden Sie über diesen Link.

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 11:00 Uhr Dienstag 09:00 - 11:00 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr Freitag 09:00 - 10:00 Uhr außerhalb der angegebenen Sprechzeiten nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 03473 880188

    Telefon Festnetz: 03473 8800

    E-Mail: ag-asl@justiz.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.

    • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
    • Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
    • Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
    • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
    • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    - vom Einzelfall abhängig

    Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • ggf. Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen. am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    einstweilige Anordnung, Aufenthaltsort, Sorgerechtsverfahren, Aufenthaltsbestimmung, Kindeswohl, Eltern, Gefährdung, Scheidung der Eltern, elterliche Sorge, Kindesherausgabe, Trennung der Eltern, Eilverfahren, Personensorge

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de