Vorzeitiges Einleiten von Abwasser in Gewässer beantragen
Sie möchten Abwasser vor Erteilung der Erlaubnis in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie eine Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung beantragen.
Beschreibung
Für den vorzeitigen Beginn einer Gewässerbenutzung ist in Deutschland eine Zulassung erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde bereits ein Erlaubnis- oder erfahren bezüglich der Gewässerbenutzung beantragt sein.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Einleitung von Abwasser wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt.
Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bereits bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Abwassereinleitung gestellt wurde und alle notwendigen Anforderungen erfüllt sind.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Wasserbehörde in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Untere Wasserbehörde
Beschreibung
Die untere Wasserbehörde bearbeitet alle Sachverhalte, die mit Oberflächen- und Grundwasser in Verbindung stehen. Auch Abwasser- und Niederschlagswasser sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fallen in ihr Aufgabenspektrum. Die untere Wasserbehörde nimmt die Gewässeraufsicht wahr, überwacht die Gewässer sowie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
FAQs - häufig gestellte Fragen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 02 51
06886 Lutherstadt Wittenberg
Postanschrift
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Kreisverwaltung
Linie:- Bus: Kreisverwaltung
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Gerald Redlich
Telefon Festnetz: 03491 806-2920
Frau Michaela Körsten
Telefon Festnetz: 03491 806-2965
Frau Kerstin Neumann
Telefon Festnetz: 03491 806-2966
Frau Silke Dolge
Telefon Festnetz: 03491 806-2961
Frau Kerstin Müller
Telefon Festnetz: 03491 806-2964
Frau Susann Wichert
Telefon Festnetz: 03491 806-2969
Frau Ina Klopfer
Telefon Festnetz: 03491 806-2922
Frau Josefin Küter
Telefon Festnetz: 03491 806-2962
Frau Jessica Gerboth
Telefon Festnetz: 03491 806-2963
Frau Liane Besser
Telefon Festnetz: 03491 806-2968
Herr Stephan Felix
Telefon Festnetz: 03491 806-2921
Frau Sophie Bölke
Telefon Festnetz: 03491 806-2967
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
Formulare
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
- Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
Onlineverfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nein
Voraussetzungen
Die Zulassung kann erteilt werden (Ermessen), wenn
- bereits ein Erlaubnisantrag gestellt wurde
- mit einer Entscheidung zugunsten des Einleiters gerechnet werden kann
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht
und der Einleiter sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Einleitung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Einleitung nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Rechtsbehelf
Gegen die Zulassung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Verfahrensablauf
- Die Behörde erklärt Ihnen das Zulassungsverfahren des vorzeitigen Beginns.
- Sie reichen die Antragsunterlagen ein.
- Behörde prüft Ihre Antragsunterlagen und fordert Sie ggf. auf, Unterlagen nachzureichen Zudem kann die Behörde andere Behörden kontaktieren.
- Sie reichen Unterlagen nach; betroffene Stellen geben Stellungnahme ab.
- Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen.
- Behörde erstellt die Zulassung.
- Sie erhalten den Zulassungsbescheid zum vorzeitigen Beginn.
- Sie zahlen die Verwaltungskosten
Fristen
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgen darf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Kosten
Für die Verwaltungsleistung Zulassung vorzeitiger Beginn ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 03.05.2021
Stichwörter
Wasserhaushaltsgesetz, Schmutzwasser, Kläranlage, Gewässerbenutzung, Mischwassereinleitung, Schmutzwassereinleitung, KSR, Trennsysteme, RÜB, Mischwasser, Abwasser, Regenwasser, Niederschlagswasser, Einleitung, SRK, Mischwasserkanalisation, Erlaubnis, Niederschlagswassereinleitung, Bewilligung, RÜ