Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre widerrufen
Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie (Fremd-Adoption) oder durch einen Stiefelternteil (Stiefkind-Adoption) geht.
Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person (bzw. können nur die Personen) die es gesetzlich vertritt (bzw. vertreten) die Einwilligung erteilen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Es braucht dann allerdings die Zustimmung der es gesetzlich vertretenden Person(en).
Solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist seine Einwilligung zu seiner Adoption widerrufen. Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss "öffentlich beurkundet" werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Jugendamt.
Ansprechpartner
Landkreis Wittenberg - Besondere Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
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Telefon Festnetz: +49 3491 806-2270
Fax: +49 3491 806-2290
Herr Konstantin Dölz
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2273
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Peggy Steinbiß
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Fax: +49 3491 806-2290
Frau Stefanie Marx
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2281
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Jana Brettschneider
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2279
Frau Sophia Ulbrich
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2282
Frau Nicole Lommatzsch
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2280
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Priscilla Kummrow
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2272
Fax: +49 3491 806-2290
Herr Marco Störmer
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2271
Fax: +49 3491 806-2294
Frau Julia Koch
Frau Steffi Fromm
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2274
Frau Jessica Wolf
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2278
Frau Katrin Lehmann
Telefon Festnetz: +49 3491 806-3707
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Stefanie Baur
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2206
Frau Sylvia Rümenap
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2283
Frau Saskia Merten
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2284
Fax: +49 3491 806-2290
erforderliche Unterlagen
Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.
Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
- Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
- Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
- Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
- Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.
Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
Kosten
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.
Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 05.02.2021
Stichwörter
Widerrufserklärung, Widerruf der Einwilligung, Adoption, Einwilligung