Beurkundung der Bereiterklärung für eine Adoption beantragen
Ist die Adoption eines aus dem Ausland stammenden Kindes möglich, werden die Adoptionsbewerber von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, zu erklären, dass sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Diese Erklärung muss beurkundet werden.
Beschreibung
Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren.
Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss "öffentlich beurkundet" werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Wenn Sie sich bereit erklären, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre und endet mit einer Adoption des Kindes.
Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Jugendamt.
Ansprechpartner
Landkreis Wittenberg - Besondere Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Theresia Augsten-Thoms
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2270
Fax: +49 3491 806-2290
Herr Konstantin Dölz
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2273
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Peggy Steinbiß
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2277
Frau Stefanie Marx
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2281
Frau Jana Brettschneider
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2279
Frau Sophia Ulbrich
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2282
Frau Nicole Lommatzsch
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2280
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Priscilla Kummrow
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2272
Herr Marco Störmer
Fax: +49 3491 806-2294
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2271
Frau Julia Koch
Frau Steffi Fromm
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2274
Frau Jessica Wolf
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2278
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Katrin Lehmann
Telefon Festnetz: +49 3491 806-3707
Fax: +49 3491 806-2290
Frau Stefanie Baur
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2206
Frau Sylvia Rümenap
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2283
Frau Saskia Merten
Fax: +49 3491 806-2290
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2284
erforderliche Unterlagen
Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Die Auslandsvermittlungsstelle muss Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert haben, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie müssen bereit sein, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
- Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie aufgefordert hat, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie bereit sind, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, wenden Sie sich an die Stelle bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten.
Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat. - Die Beurkundung kann in der Regel sofort erfolgen.
- Die Urkunde wird an die Auslandsvermittlungsstelle übersandt.
Fristen
Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist bis zu der die Beurkundung erfolgen muss. Können Sie diese Frist aus zwingenden Gründen nicht einhalten, wollen das Ihnen vorgeschlagene Kind aber adoptieren, müssen Sie sich für eine Fristverlängerung an die Auslandsvermittlungsstelle wenden.
Bearbeitungsdauer
Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.
- Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
Kosten
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.
Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren, muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 05.02.2021
Stichwörter
Bereiterklärung, Adoption, Übernahme von Kosten, Adoptivpflegekind, Internationale Adoption, Adoptionsverfahren