Mutterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Ansprechpartner
Stadt Burg - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Postfach 1132
39281 Burg
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Breiter Weg u. Berliner Straße
Bus: Stadtlinie 200 u.202
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09.00-12.00 und 13.30-16.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09.00-12.00 und 13.30-17.00 Uhr Freitag: 09.00-12.00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Das historische Rathaus ist nur teilweise Rollstuhl gerecht. Am Hintereingang befindet sich ein Rampe, über die das Trauzimmer erreicht werden kann.
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
- Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.
Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
- Mutterschaftsanerkennung