Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen beantragen
Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.
Beschreibung
Für
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind,
sowie für
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen
besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die
- in einer Pflegefamilie leben
- in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
- in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
- als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
- durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
- während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind
Mütter oder Väter, die
- allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und
Kinder, die
- gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Jugendamt.
Ansprechpartner
SG Sozialer Dienst
Beschreibung
Wenn Sie das Gefühl haben, bei der Erziehung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder nicht mehr weiter zu wissen oder Sie bei einer anstehenden Trennung nicht wissen, was danach auf Sie und die Familie zukommt, sind die Mitarbeiter im Allgemeinen Sozialen Dienst Ihre Ansprechpartner. Auch junge Menschen, die in ihrer persönlichen Situation das Gefühl haben, mit Problemen nicht fertig zu werden, finden verständnisvolle Zuhörer im Allgemeinen Sozialen Dienst.
Unsere Aufgaben sind insbesondere:
- die Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
- die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen sowie benachteiligten jungen Menschen
- Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung sowie in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- Angebote über geeignete Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- Wir kümmern uns um die Versorgung von Kindern in Notsituationen
- Wir begleiten bei der Hilfe zur Erziehung, den Hilfen für junge Volljährige und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
- Wir wirken in familiengerichtlichen Verfahren mit
- Wir nehmen Kinder in Obhut, wenn dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
Unsere Beratungen sind immer vertraulich und haben das Ziel, zu informieren, auf Fragen geeignete Antworten zu finden und gemeinsame Problemlösungen zu entwickeln.
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr mit Bitte um telefonische Terminvereinbarung vorab
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
Voraussetzungen
Krankenhilfe können bekommen
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
- Kinder undJugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
Wichtig ist:
- Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
- Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021
Stichwörter
Kinder- und Jugendhilferecht, Pflegefamilie, Krankenhilfe