Kur für Mütter oder Väter beantragen
Mütter und Väter haben unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf eine Mutter/Vater-Kind-Maßnahme.
Beschreibung
Eine Mutter/Vater-Kind-Maßnahme ist eine stationäre medizinische Behandlung für Mütter und Väter, die aufgrund ihrer familiären Situation gesundheitlich belastet oder gefährdet sind. Die Maßnahme kann auch von Müttern oder Vätern allein in Anspruch genommen werden.
Die Maßnahme wird in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung durchgeführt. Dort wohnen Sie auch während der Behandlung, die auf die Bedürfnisse der Mütter und Väter aufgrund ihrer individuellen Belastungssituation ausgerichtet ist.
Die Einrichtung wird von ihrer Krankenkasse ausgewählt, die dabei aber soweit wie möglich Ihre Wünsche zu beachten hat.
Die Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen dauern in der Regel drei Wochen, für Kinder unter 14 Jahren vier bis sechs Wochen. Sie können frühestens nach Ablauf von vier Jahren wiederholt werden. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung oder eine erneute Leistung beantragt werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Ansprechpartner
GKV-Spitzenverband
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 030 20628888
Telefon Festnetz: 030 2062880
Internet
Stichwörter
Gesetzliche Krankenkassen, Gesetzliche Krankenversicherungen, GKV, Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen
PKV-Verband
Adresse
Hausanschrift
Internet
Stichwörter
Private Krankenkassen, Private Krankenversicherungen
erforderliche Unterlagen
Die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme muss von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden. Antrag und Verordnung gehen zur Prüfung und Genehmigung zur Krankenkasse und werden bei Bedarf vom Medizinischen Dienst geprüft.
Formulare
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.
Voraussetzungen
Die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme muss von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden. Antrag und Verordnung gehen zur Prüfung und Genehmigung zur Krankenkasse und werden bei Bedarf vom Medizinischen Dienst geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Fristen
Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen können frühestens nach vier Jahren wiederholt werden, es sei denn, dies ist medizinisch notwendig.
Bearbeitungsdauer
Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig zu entscheiden:
- spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder
- wenn eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang
Kosten
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Mutter/Vater-Kind-Maßnahme in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag 10,00 Euro an die Einrichtung, die die Zahlungen an die Krankenkasse weiterleitet.
Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.05.2021
Stichwörter
Kassenleistung, Krankenkassenleistung, Rehabilitation, Kur, Gesundheit, Mütterkur, stationär, Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur, Mutter-Kind-Maßnahme, Vater-Kind-Maßnahme, Väterkur, Medizinische Rehabilitation, Kurort, Müttergenesungswerk