Scheidungsantrag Entscheidung

    Scheidung beantragen

    Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.

    Beschreibung

    Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.

    Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Familiengericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Magdeburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Breiter Weg 203-206

    39104 Magdeburg

    Leiterstraße

    Straßenbahn: 2, 9, 10

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    39083 Magdeburg

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 6060

    Fax: 0391 6066005

    E-Mail: ag-md@justiz.sachsen-anhalt.de(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agmddsgvo.)

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Vormbrocke, Heinz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:

    • Ihr Lichtbildausweis
    • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
    • ggfs. die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift

    Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.

    Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.

    Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.

    Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.

    Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

    • Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin bzw. dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
    • In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten.
    • Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, z. B. die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
    • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört.
    • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 02.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 07.04.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Scheidung, Ehe, Scheitern der Ehe, Anwaltszwang, Getrenntleben, Härtefall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)