Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen
Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen?
Beschreibung
Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer dringend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.
Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Beschreibung
Das Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten, als untere Ausländerbehörde, ist neben der Durchführung aufenthaltsrechtlicher Belange, wie z.B. der Ausstellung und Änderung von ausweisrechtlichen Dokumenten für alle hiermit rechtlich einhergehenden Fragen zuständig. Das gleiche gilt im Falle einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgenden Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hier die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erteilt bzw. ändert. Weiterhin erfolgt die Mitwirkung bei Visaangelegenheiten. Bei abgelehnten Asylanträgen und der sich daraus ergebenden Ausreiseverpflichtung überwacht die Ausländerbehörde die Ausreise bzw. leitet die Abschiebung in die Wege. Zudem gehört diesem Bereich die Staatsangehörigkeitsbehörde an. Neben der Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren wird hier u.a. die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit vollzogen.
Wir sind umgezogen!
Die Sachgebiete Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Amtes für Soziales und Migration am Standort Haldensleben sind von der Gerikestraße 5 in die Kronesruhe 8 umgezogen.
Neue Adresse:
Landkreis Börde
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben
Öffnungszeiten:
Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Daniel Görges (Sachgebietsleiter)
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden, z. B.
- Pass,
- ID Card,
- Geburtsurkunde,
- Heiratsurkunde,
- Staatsangehörigkeitsausweis
- Ggf. Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Sie sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
- Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)
Rechtsgrundlage(n)
§ 5 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
§ 12 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 45 AufenthV
§ 53 AufenthV
§ 1 AsylbLG
Verfahrensablauf
Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
- Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde
Fristen
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
- längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
- bis zu 3 Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020
Stichwörter
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