Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei zeitlich begrenztem Aufenthalt

    Beschreibung

    Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

    Haben Sie sich mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist eine Verlängerung der zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Es  müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Dabei ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässig, wenn ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird. Streben Sie einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet an, so kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt  werden.

    Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der in der Aufenthaltserlaubnis genannten Frist) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

    Beschreibung

    Das Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten, als untere Ausländerbehörde, ist neben der Durchführung aufenthaltsrechtlicher Belange, wie z.B. der Ausstellung und Änderung von ausweisrechtlichen Dokumenten für alle hiermit rechtlich einhergehenden Fragen zuständig. Das gleiche gilt im Falle einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgenden Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hier die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erteilt bzw. ändert. Weiterhin erfolgt die Mitwirkung bei Visaangelegenheiten. Bei abgelehnten Asylanträgen und der sich daraus ergebenden Ausreiseverpflichtung überwacht die Ausländerbehörde die Ausreise bzw. leitet die Abschiebung in die Wege. Zudem gehört diesem Bereich die Staatsangehörigkeitsbehörde an.  Neben der Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren wird hier u.a. die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit vollzogen.

    Wir sind umgezogen!

    Die Sachgebiete Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Amtes für Soziales und Migration am Standort Haldensleben sind von der Gerikestraße 5 in die Kronesruhe 8 umgezogen.

    Neue Adresse:
    Landkreis Börde
    Kronesruhe 8
    39340 Haldensleben

    Anfahrtsskizze

    Öffnungszeiten:
    Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
    Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Hausanschrift

    Kronesruhe 8

    39340 Haldensleben

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-2350

    Fax: +49 3904 7240-52302

    E-Mail: migration@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • aktuelles biometrisches Foto
    • bisheriger Aufenthaltstitel

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf  Verlängerung
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 AufenthG

    § 12 AufenthG

    § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

    § 26 AufenthG

    § 45 AufenthV

    § 50 AufenthV

    § 53 AufenthV

    § 1 AsylbLG

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde

    Fristen

    Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt

    Kosten

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beabsichtigen Sie einen Daueraufenthalt in Deutschland, so kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt nicht in Betracht.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

    Stichwörter

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt, Aufenthalt, vrübergehend, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de