• Niedere Börde (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt)
Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie dies vorab der zuständigen Stelle melden.

Beschreibung

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Sätze. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz.

Nach dem Sprengstoffgesetz brauchen Sie grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen – auch im Zusammenhang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. Die Erlaubnispflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Sie mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: Klasse T1) arbeiten, ohne diese zu zünden. Ein klassischer Anwendungsfall hierfür ist das Ein- und Ausbauen in Kfz-Werkstätten.

In jedem Fall müssen Sie den gewerblichen Umgang den zuständigen Behörden melden: Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie die Anzeige mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einreichen.

Zu den weiteren Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht gehört unter anderem, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, also durch Personen mit eingeschränkter Fachkunde.

Die eingeschränkte Fachkunde wird in einer circa 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Bei der Schulung wird folgendes vermittelt:

  • Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten,
  • Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe,
  • sprengstoffrechtliche Anforderungen für die Tätigkeit,
  • Handhabung, Gefahrenmerkmale,
  • Lagerung, Transport,
  • Entsorgung,
  • praktischer Teil.

Zuständigkeit

Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Adresse

Hausanschrift

Freiimfelder Straße 68

06112 Halle (Saale)

Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag       07:00 – 16:00 Uhr Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr Freitag        07:00 – 15:30 Uhr Samstag     geschlossen Sonntag      geschlossen ; Montag       07:00 – 16:00 Uhr Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr Freitag        07:00 – 15:30 Uhr Samstag     geschlossen Sonntag      geschlossen

Kontakt

Telefon Festnetz: 0345 52162200

Fax: 0345 52162401

E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de

Internet

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

Stichwörter

LAV

Version

Technisch erstellt am 09.02.2021

Technisch geändert am 26.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen

Adresse

Hausanschrift

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Postanschrift

Postfach 200256

06003 Halle (Saale)

Öffnungszeiten

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates. ; Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Kontakt

Telefon Festnetz: 0345 514-1232

Fax: 0345 514-1829

E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Weitere Informationen

Version

Technisch erstellt am 03.05.2006

Technisch geändert am 05.12.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der eingeschränkten Fachkunde: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • Beim Umgang mit Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P2 oder noch in der Entwicklung befindlichen Gegenständen:
    • Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sowie
    • gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht:

  • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal. Das bedeutet, die betreffenden Beschäftigten besitzen die sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten.
  • Die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
  • Bei der Aufbewahrung ist zu beachten:
    • Die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
    • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Antragsfrist: 2 Wochen (Bevor Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alt: Klasse T1) umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde 2 Wochen vorher schriftlich anzeigen. Sollten Sie diese Tätigkeiten einstellen, müssen Sie dies unverzüglich melden.)

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 23.05.2024

Version

Technisch erstellt am 16.03.2021

Technisch geändert am 22.11.2024

Stichwörter

Kraftfahrzeug, Kfz, Sprengstoffgesetz, Sicherheitsgurt, Gurtstraffer, Airbags, Sprengstoff, Fahrzeug

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020