Wohnungsgrundbuch schließen lassen
Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.
Beschreibung
Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Wohnungseigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.
Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum stets Eigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.
Hierzu bedarf es Ihres Antrages.
Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.
Ansprechpartner
Amtsgericht Wittenberg
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 02 55
06872 Lutherstadt Wittenberg
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Parkplatz: null
Anzahl: 6
Dessauer Straße/Amtsgericht
Bus: 304 und 306
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03491 4360
Fax: 03491 403591
E-Mail: ag-wb@justiz.sachsen-anhalt.de(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agwbdsgvo.)
erforderliche Unterlagen
- notariell beglaubigter Eintragungsantrag (der gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthält)
- eventuell Zustimmung von Dritten
Voraussetzungen
Für die Schließung der Wohnungsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Schließung der Wohnungsgrundbücher auf Antrag erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der bzw. die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.
- Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
- Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
- Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Wohnungseigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
- Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
- Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.
Bearbeitungsdauer
individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen
Kosten
(Stand November 2020)
Festgebühr: EUR 50
Die Erhebung der Festgebühr erfolgt seitens des Grundbuchamtes für die Aufhebung jedes Wohnungseigentums gesondert.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 19.11.2020