Bestattung Anmeldung Zwangsbestattung

    Ordnungsbehördliche Bestattung durchführen

    Wenn eine Bestattung nicht durch Angehörige oder Beauftragte der verstorbenen Person organisiert wird, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung.

    Beschreibung

    Verstirbt ein Mensch, muss die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Bestattung müssen die Angehörigen der verstorbenen Person organisieren. In Einzelfällen kann abweichend davon eine Person oder Einrichtung dazu verpflichtet sein, wenn der Verstorbenen diese zu seinen Lebzeiten damit beauftragt hat.

    Wenn keine Angehörigen und keine sonst verpflichteten Personen oder Einrichtungen (Beauftragte) ausfindig gemacht werden können, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung. Hierbei wird die Bestattung von der Gemeinde organisiert.

    Grundsätzlich sind bei ordnungsbehördlichen Bestattungen Erd- und Feuerbestattungen möglich. Aufgrund der niedrigeren Kosten wählen die meisten Kommunen eine Feuerbestattung mit anschließender anonymer Beisetzung.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit obliegt der Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet die Person verstorben ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Querfurt - Sachgebiet Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    06268 Querfurt

    Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: ja

    Markt

    Bus: Stadtlinie

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1254

    06262 Querfurt

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034771 60131

    Fax: 034771 60193

    E-Mail: ordnungsamt@querfurt.de

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bzw. gehbehinderte Bürger melden sich bitte vorab telefonisch an.

    Stichwörter

    Ordnungsamt, Ordnungsverwaltung, Zentrale Dienste

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2008 (von: Christel Pflug)

    Technisch geändert am 16.08.2024 (von: Steinicke, Daniela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    • die verstorbene Person hat keine Vorsorge für ihre Bestattung getroffen
    • es sind keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder zu ermitteln
    • die Angehörigen kümmern sich nicht um die Bestattung
    • Sterbeort muss in Sachsen-Anhalt liegen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Verstirbt eine Person, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.

    Das Ordnungsamt versucht dann, über Meldebehörden, Standesämter, Kirchengemeinden / Religionsgemeinschaften und Nachlassgerichte Angehörige, oder Beauftragte der verstorbenen Person und den Bestattungswunsch der verstorbenen Person ausfindig zu machen.

    Ist diese Suche innerhalb der Bestattungsfrist erfolglos, veranlasst das Ordnungsamt eine "Bestattung von Amts wegen".

    Hierbei sind auch religiöse Besonderheiten zu beachten. Dabei kommt die Gemeinde für die Kosten einer einfachen Bestattung auf.

    Die Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.

    Fristen

    Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Die Beisetzung der Urne hat innerhalb eines Monats nach Einäscherung zu erfolgen.

    Kosten

    Es fallen mindestens Kosten an für:

    • die Durchführung der Leichenschauen,
    • die Beurkundungen,
    • die Einäscherung,
    • den Leichentransport,
    • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
    • den Sarg oder die Urne,
    • Verwaltungskosten,
    • unter Umständen Kosten für das Bestattungsunternehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollten Angehörige vorhanden, aber diese finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung zu sorgen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme der Bestattungskosten beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 24.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 10.11.2023 (von: Bethge, Vanessa)

    Stichwörter

    Friedhofsgebühr, Ordnungsamtsbestattung, Grab, Ordnungsamt, Ersatzvornahme, Sozialbestattung, Ordnungsbehördliche Bestattung, Behördenbestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)