Bestattung Anmeldung Zwangsbestattung

    Ordnungsbehördliche Bestattung durchführen

    Wenn eine Bestattung nicht durch Angehörige oder Beauftragte der verstorbenen Person organisiert wird, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung.

    Beschreibung

    Verstirbt ein Mensch, muss die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Bestattung müssen die Angehörigen der verstorbenen Person organisieren. In Einzelfällen kann abweichend davon eine Person oder Einrichtung dazu verpflichtet sein, wenn der Verstorbenen diese zu seinen Lebzeiten damit beauftragt hat.

    Wenn keine Angehörigen und keine sonst verpflichteten Personen oder Einrichtungen (Beauftragte) ausfindig gemacht werden können, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung. Hierbei wird die Bestattung von der Gemeinde organisiert.

    Grundsätzlich sind bei ordnungsbehördlichen Bestattungen Erd- und Feuerbestattungen möglich. Aufgrund der niedrigeren Kosten wählen die meisten Kommunen eine Feuerbestattung mit anschließender anonymer Beisetzung.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit obliegt der Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet die Person verstorben ist.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Wethautal - Ordnungsamt

    Aktuelles

    Ordnung und Sicherheit, Gefahrenabwehr

    Adresse

    Postanschrift

    Corseburger Weg 11

    06721 Osterfeld

    Hausanschrift

    Naumburger Straße 33

    06667 Stößen

    Rathaus Stößen

    Bus: Rathaus Stößen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Fachämter: Dienstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Bitte beachten Sie die gesonderten Sprechzeiten der Bürgerbüros!

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@vgem-wethautal.de

    Telefon Festnetz: 034422 414-11

    Fax: 034422 414-15

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Webservice Wethautal, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    • die verstorbene Person hat keine Vorsorge für ihre Bestattung getroffen
    • es sind keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder zu ermitteln
    • die Angehörigen kümmern sich nicht um die Bestattung
    • Sterbeort muss in Sachsen-Anhalt liegen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Verstirbt eine Person, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.

    Das Ordnungsamt versucht dann, über Meldebehörden, Standesämter, Kirchengemeinden / Religionsgemeinschaften und Nachlassgerichte Angehörige, oder Beauftragte der verstorbenen Person und den Bestattungswunsch der verstorbenen Person ausfindig zu machen.

    Ist diese Suche innerhalb der Bestattungsfrist erfolglos, veranlasst das Ordnungsamt eine "Bestattung von Amts wegen".

    Hierbei sind auch religiöse Besonderheiten zu beachten. Dabei kommt die Gemeinde für die Kosten einer einfachen Bestattung auf.

    Die Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.

    Fristen

    Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Die Beisetzung der Urne hat innerhalb eines Monats nach Einäscherung zu erfolgen.

    Kosten

    Es fallen mindestens Kosten an für:

    • die Durchführung der Leichenschauen,
    • die Beurkundungen,
    • die Einäscherung,
    • den Leichentransport,
    • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
    • den Sarg oder die Urne,
    • Verwaltungskosten,
    • unter Umständen Kosten für das Bestattungsunternehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollten Angehörige vorhanden, aber diese finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung zu sorgen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme der Bestattungskosten beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 24.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 10.11.2023 (von: Bethge, Vanessa)

    Stichwörter

    Friedhofsgebühr, Ordnungsamtsbestattung, Grab, Ordnungsamt, Ersatzvornahme, Sozialbestattung, Ordnungsbehördliche Bestattung, Behördenbestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)