Ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher Anerkennung

    Erlaubnis als Erzieher aus dem Ausland beantragen

    Sie haben eine Berufsqualifikation zum anerkannten Erzieher aus dem Ausland und möchten nun in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen dazu.

    Beschreibung

    Der Beruf der Erzieherin beziehungsweise des Erziehers ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf im Land Sachsen-Anhalt nur dann arbeiten, wenn Sie zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin/ "Staatlich anerkannter Erzieher berechtigt sind.

    Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss "Staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher", der in Sachsen-Anhalt an Fachschulen für Sozialwesen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik vergeben wird.  Ist keine umfängliche Gleichwertigkeit gegeben, wird über Ausgleichsmaßnahmen entschieden (z.B.  Eignungsprüfung).

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt - Referat Berufsbildende Schulen.

    Ansprechpartner

    Landesschulamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmschanzenstraße 32

    39114 Magdeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 56701

    E-Mail: poststelle@lscha.mk.sachsen-anhalt.de

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit einer Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,  Angaben zu Sprachkursen, Fort- und Weiterbildungen seit Einreise nach Deutschland,
    • ein Identitätsnachweis,
    • Bestätigung über den Wohnsitz in Sachsen-Anhalt,
    • Bescheinigung über eine Namensänderung,
    • im Ausland erworbene Schulabschlüsse und   Ausbildungsnachweise sowie Fächer- und Notenübersichten in Originalsprache und Übersetzung,
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (im Original oder beglaubigte Kopie),
    • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde. Bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen.

    Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise zur Person müssen Sie in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorlegen. Den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind die von einer allgemein beeidigten und öffentlichen bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer gefertigten deutschen Übersetzungen beizufügen.

    Sie müssen unter Umständen weitere Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Erzieherin oder Erzieher zu arbeiten.

    Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. 

    Die staatliche Anerkennung für den Beruf "staatlich anerkannte Erzieherin"/ "staatlich anerkannter Erzieher" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Ihr Ausbildungsnachweis ist mit der deutschen Ausbildung des Erziehers oder der Erzieherin vergleichbar
    • Sie durften auch in Ihrem Ausbildungsstaat als Erzieher oder Erzieherin arbeiten.
    • Zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation gibt es keine wesentlichen Unterschiede.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage einlegen. Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Schreiben mit der Entscheidung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt - Referat Berufsbildende Schulen.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.     
    • Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
    • Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Erzieherin/ des Erziehers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
    • Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt, ob
      • eine Anerkennung erfolgt,     
      • Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der Anerkennung Ausgleichmaßnahmen notwendig sind,           
      • eine Anerkennung nicht erfolgen kann

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihre Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600,00 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt am 16.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Stichwörter

    Hortner, Kindergartenpädagoge, Erzieher/ Erzieherin in Vorschuleinrichtungen, Kindergartenpädagogin, Hortnerin, Kindergärtnerin, Bachelor in der Kinderpflege, Kindergärtner

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English