Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Heilpädagogin oder Heilpädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Heilpädagogin oder Heilpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Heilpädagogin oder Heilpädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Heilpädagogin" oder "Heilpädagoge" führen.
Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
Ansprechpartner
Landesschulamt Sachsen-Anhalt Nebenstelle Dessau
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 340 230169-32
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular sowie Anlage 1 Datenschutzerklärung
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Bestätigung über den Wohnsitz in SachsenAnhalt
- Nachweis über eine evtl. Namensänderung
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise sowie Fächer und Notenübersicht
- Nachweise über Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Formulare
das Antragsformular und die Anlage 1 - Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt zu finden
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
- Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
- Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilpädagogin/ des Heilpädagogen entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
- Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle mitgeteilt, ob
- eine Anerkennung erfolgt,
- Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der
- Anerkennung Ausgleichmaßnahmen notwendig sind,
- eine Anerkennung nicht erfolgen kann.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Bearbeitungsdauer
- Dauer (bei fester Zeit): 3 Monate, die Frist beginnt mit Eingang vollständigen Unterlagen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
- Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.
- Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt am 30.01.2023
Stichwörter
Sonderpädagogin, Heilpädagoge, Sozialpädagogik, Ausbildung, Heilpädagogik, Anerkennen, Ausland, Berufsqualifikation, Heilpädagogin, Sonderpädagoge, Ausländischer Berufsabschluss, Anerkennung in Deutschland, Berufsanerkennung